Rechtssatz
§ 483 Abs 1 und 2 ZPO ist einschränkend dahin auszulegen, dass eine bereits eingetretene Teilrechtskraft nicht berührt werden darf. Ein bisher unangefochten gelassener und daher in Rechtskraft erwachsener Urteilsteil kann nicht später in die Anfechtung einbezogen werden.
2 Ob 698/56 | OGH | 13.03.1957 |
Veröff: JBl 1957/23 S 322 |
2 Ob 424/58 | OGH | 03.12.1958 |
Veröff: JBl 1959,184 = EvBl 1959/186 S 322 |
8 Ob 86/80 | OGH | 11.09.1980 |
Beisatz: Es bleibt daher eine Erweiterung der Berufungsanträge, die zu einer Überprüfung des in der Berufung gar nicht angefochtenen Entscheidungsteiles führen würde, selbst mit Zustimmung des Gegners unzulässig. (T1) |
4 Ob 188/13w | OGH | 19.11.2013 |
nur: Ein bisher unangefochten gelassener und daher in Rechtskraft erwachsener Urteilsteil kann nicht später in die Anfechtung einbezogen werden. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19570313_OGH0002_0020OB00698_5600000_003