OGH 7Ob479/56 (RS0022936)

OGH7Ob479/5621.11.1956

Rechtssatz

Der Schadenersatzanspruch, den § 932 Abs 1 Satz 2 ABGB dem Übernehmer vorbehält, setzt ein rechtswidriges schuldhaftes Verhalten des Veräußerers voraus. Daher haben grundsätzlich die allgemeinen Beweislastregeln des § 1296 ABGB zu gelten, wonach die Klägerin nicht nur zu behaupten und zu beweisen hat, dass ein Schaden vorliegt und dass der Schaden durch den Beklagten verursacht wurde, sondern auch dass ihn daran ein Verschulden trifft. An diesem Grundsatz hat die Bestimmung des § 1299 ABGB nichts geändert. Diese Gesetzesstelle enthält keine Umkehrung der Beweislast, sondern hebt nur den Grad der Diligenzpflicht besonders hervor.

Normen

ABGB §1295 Ib
ABGB §1296
ABGB §1299 A1

7 Ob 479/56OGH21.11.1956

Veröff: SZ 29/76

4 Ob 7/62OGH20.02.1962

nur: Diese Gesetzesstelle enthält keine Umkehrung der Beweislast, sondern hebt nur den Grad der Diligenzpflicht besonders hervor. (T1)

7 Ob 163/67OGH08.11.1967
1 Ob 254/67OGH25.01.1968

nur T1; Veröff: RZ 1968,138

1 Ob 22/70OGH12.02.1970

nur: Der Schadenersatzanspruch, den § 932 Abs 1 Satz 2 ABGB dem Übernehmer vorbehält, setzt ein rechtswidriges schuldhaftes Verhalten des Veräußerers voraus. Daher haben grundsätzlich die allgemeinen Beweislastregeln des § 1296 ABGB zu gelten, wonach die Klägerin nicht nur zu behaupten und zu beweisen hat, dass ein Schaden vorliegt und dass der Schaden durch den Beklagten verursacht wurde, sondern auch dass ihn daran ein Verschulden trifft. (T2)

5 Ob 259/75OGH26.01.1976

nur T1

7 Ob 675/79OGH28.06.1979

nur T2; nur T1

7 Ob 646/80OGH28.08.1980

Auch; nur T2

6 Ob 521/81OGH27.08.1981

Auch; Beisatz: Haftung auch für Erfüllungsgehilfen. (T3)

7 Ob 595/84OGH11.10.1984

Beis wie T3; Beisatz: Ist jedoch der Kausalzusammenhang mit einer Handlung oder Unterlassung des Schuldners erwiesen oder weist die Sachlage typisch auf dessen Verschulden hin, so hat der Gläubiger seiner ihm nach § 1296 ABGB obliegenden Beweispflicht genügt und es hat sich der Schuldner gemäß § 1298 ABGB vom Vorwurf des Verschuldners zu entlasten und die Gefahr des Misslingens dieses Beweises zu tragen. (T4)

7 Ob 23/90OGH20.09.1990

Auch; nur T1; Beis wie T4; Veröff: ZVR 1992/58 S 121 = SZ 63/160

8 Ob 562/90OGH20.02.1992

nur T2

7 Ob 562/94OGH13.09.1995

nur T2; Beis wie T4

10 Ob 2066/96pOGH11.02.1997

nur T2; Beisatz: Lediglich dann, wenn der Mangelfolgeschaden auf ein wenigstens objektiv fehlerhaftes (vertragswidriges) Verhalten des Veräußerers zurückzuführen ist, tritt eine Umkehr der Beweislast im Sinn des § 1298 ABGB ein. Dies ist aber dann nicht der Fall, wenn der Mangel auch einem Fachmann nicht leicht erkennbar war. (T5)

9 Ob 34/09dOGH26.05.2010

Auch; nur: Der Schadenersatzanspruch, den § 932 Abs 1 Satz 2 ABGB dem Übernehmer vorbehält, setzt ein rechtswidriges schuldhaftes Verhalten des Veräußerers voraus. (T6)

3 Ob 193/10vOGH14.12.2010

Auch

1 Ob 172/12vOGH11.10.2012

Auch

Dokumentnummer

JJR_19561121_OGH0002_0070OB00479_5600000_002