OGH 3Ob417/56 (RS0044681)

OGH3Ob417/565.9.1956

Rechtssatz

Kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Wiederaufnahmsklage, über die das Erstgericht mit Urteil entschieden hat, auf keinen gesetzlichen Anfechtungsgrund gestützt ist, so hat es aus Anlass der Berufung das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage mit Beschluss zurückzuweisen.

Normen

ZPO §543

3 Ob 417/56OGH05.09.1956

Veröff: JBl 1957 H10,270

2 Ob 146/72OGH19.10.1972

Veröff: SZ 45/109 = EvBl 1973/164 S 355

1 Ob 148/74OGH18.09.1974

Veröff: SZ 47/99 = EvBl 1975/93 S 187

7 Ob 28/76OGH13.05.1976

Veröff: SZ 49/67 = JBl 1976,599

6 Ob 621/84OGH24.10.1984
8 Ob 699/86OGH12.03.1987

Vgl aber; Veröff: JBl 1989,186

10 Ob 89/97dOGH12.08.1997

Vgl auch

9 ObA 351/98bOGH20.01.1999

Vgl auch; Beisatz: Das Fehlen der Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Wiederaufnahmsklage ist auch noch im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von Amts wegen wahrzunehmen. (T1); Beisatz: Das Berufungsgericht oder Revisionsgericht hat nicht nur die Urteile der Vorinstanzen sondern auch das ihnen vorangegangene Verfahren als nichtig aufzuheben. (T2)

9 ObA 349/98hOGH14.04.1999

Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2

5 Ob 11/04kOGH10.02.2004

Vgl auch; Beis ähnlich wie T2

1 Ob 251/04zOGH22.02.2005

Beisatz: Die Zulässigkeit der Wiederaufnahmsklage (auch des Aufhebungsverfahrens) stellt eine vom Gesetzgeber an eng umgrenzte Voraussetzungen geknüpfte Ausnahme von der aus der Rechtskraft der Vorentscheidung abgeleiteten Einmaligkeitswirkung dar. Liegen die hiefür erforderlichen Voraussetzungen nicht vor, ist ein dessen ungeachtet durchgeführtes Verfahren (und zwar auch schon das Aufhebungsverfahren) wegen des darin liegenden Verstoßes gegen die Einmaligkeitswirkung des Vorprozesses nichtig. (T3)

7 Ob 99/05tOGH25.05.2005

Vgl auch; Beis wie T1

2 Ob 8/06zOGH31.08.2006

Vgl auch; Beis ähnlich wie T3

7 Ob 62/09gOGH01.07.2009
6 Ob 120/11gOGH18.07.2011
4 Ob 139/17wOGH21.11.2017

Auch

Dokumentnummer

JJR_19560905_OGH0002_0030OB00417_5600000_001