OGH 7Ob342/56 (RS0001416)

OGH7Ob342/564.7.1956

Rechtssatz

Bei Prüfung der Frage, ob von den Einwendungen im vorausgegangenen Verfahren nicht wirksam Gebrauch gemacht werden konnte, kommt es nicht auf die subjektiven Gründe an, aus denen die Erlöschungsgründe des geltend gemachten Anspruches nicht vorgebracht wurden, sondern darauf, ob ihre Verwendung objektiv aus verfahrensrechtlichen Gründen unmöglich war. Dies liegt zum Beispiel vor, wenn zwischen dem Schluss der Verhandlung und der Fällung des vorbehaltenen Urteiles solche Erlöschungsgründe eingetreten sind oder wenn nach der Art des Verfahrens eine Einwendung nicht zugelassen werden konnte. Der Fall liegt aber nicht vor, wenn wegen Unkenntnis der bestehenden Einwendung diese im Titelprozess nicht vorgebracht wurde (vgl auch 2 Ob 810/1950). (Ähnlich: SZ 13,148, SZ 15/128, SZ 17/100)

Normen

EO §35 Abs1 B

7 Ob 342/56OGH04.07.1956
7 Ob 221/57OGH29.05.1957

Beisatz: Auch der Beklagte, der ein Versäumungsurteil gegen sich ergehen läßt, hat die Möglichkeit späterer Aufrechnung verloren. (T1)

3 Ob 130/59OGH05.08.1959
3 Ob 107/65OGH14.07.1965

nur: Bei Prüfung der Frage, ob von den Einwendungen im vorausgegangenen Verfahren nicht wirksam Gebrauch gemacht werden konnte, kommt es nicht auf die subjektiven Gründe an, aus denen die Erlöschungsgründe des geltend gemachten Anspruches nicht vorgebracht wurden, sondern darauf, ob ihre Verwendung objektiv aus verfahrensrechtlichen Gründen unmöglich war. (T2)

3 Ob 84/72OGH31.08.1972

nur T2; Veröff: EvBl 1973/8 S 17

3 Ob 102/75OGH29.04.1975

nur T2; Beisatz: Aufrechnung (T3)

3 Ob 117/75OGH27.05.1975

nur T2

3 Ob 283/75OGH20.01.1976

nur T2; Beisatz: Gilt auch bei EV gemäß § 382 Z 8 EO. (T4) <br/>Veröff: SZ 49/4 = EvBl 1976/184 S 358

3 Ob 86/76OGH24.09.1976

nur T2

3 Ob 187/78OGH21.03.1979

nur T2

3 Ob 159/82OGH17.11.1982

nur T2; Beisatz: Dieser Fall liegt schon dann nicht vor, wenn wegen Unkenntnis der bestehenden Einwendung diese im Titelprozess nicht vorgebracht wurde; umsoweniger ist er gegeben, wenn das Vorbringen der Tatsachen objektiv möglich war, aber aus irgendeinem Grund versäumt wurde. (T5)

3 Ob 76/83OGH25.05.1983

nur T2; Beisatz: Es ist nur der Zeitpunkt der Entstehung der den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen entscheidend (hier Aufrechnung). (T6)

3 Ob 99/85OGH20.11.1985

nur T2; Beis wie T5

1 Ob 12/91OGH26.06.1991

Beis wie T5

3 Ob 1066/91OGH28.08.1991

Vgl auch; nur T2; Beisatz: Kein Abgehen von der nunmehr ständigen Rechtsprechung des dritten Senates trotz der Stellungnahmen von Buchegger (Beitr ZPR I 41), Holzhammer (Zwangsvollstreckungsrecht 3. Aufl 120) und Rechtberger/Sunitta (Exekutionsverfahren, RZ 345). (hier Aufrechnung) (T7)

3 Ob 129/91OGH18.12.1991

Auch; nur T2; nur: Der Fall liegt aber nicht vor, wenn wegen Unkenntnis der bestehenden Einwendung diese im Titelprozess nicht vorgebracht wurde. (T8)<br/>Beis wie T5 nur: Dieser Fall liegt schon dann nicht vor, wenn wegen Unkenntnis der bestehenden Einwendung diese in Titelprozess nicht vorgebracht wurde. (T9)

3 Ob 1060/92OGH26.08.1992

Auch; nur T2; nur T8

3 Ob 36/93OGH17.03.1993

nur T2; Beisatz: hier: die Einwendung der mangelnden Sachlegitimation ist in einem nach § 64 VVG bzw Art 11 ABS gebildeten Sachverständigenausschuss unmöglich. (T10)

3 Ob 54/95OGH12.07.1995

nur T2

3 Ob 319/97aOGH29.10.1997

nur T2; Beis wie T3

3 Ob 281/97pOGH28.01.1998

nur T2

3 Ob 3/97fOGH28.06.1999

Beis wie T6; Beis wie T3

8 ObA 169/00mOGH28.09.2000

Auch; nur T2

3 Ob 94/03zOGH24.06.2003

Auch; nur T2

2 Ob 256/06wOGH27.09.2007

nur T2; Beisatz: Als maßgeblicher Zeitpunkt ist dabei jener anzusehen, bis zu dem der Verpflichtete im Titelverfahren einen neuen Sachverhalt hätte mit Erfolg vorbringen können, im Zivilprozess somit der Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz. (T11) Beisatz: Dieser Grundsatz ist sinngemäß auch im Verfahren über eine negative Feststellungsklage anzuwenden. (T12)<br/>Veröff: SZ 2007/147

3 Ob 89/09yOGH22.07.2009

Beis wie T11

3 Ob 125/10vOGH04.08.2010

nur T2

3 Ob 6/11wOGH13.04.2011

nur T2

3 Ob 94/19yOGH29.08.2019

Vgl; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Widerspruch gemäß § 397a ZPO wäre möglich gewesen. (T13)

Dokumentnummer

JJR_19560704_OGH0002_0070OB00342_5600000_001

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