OGH 1Ob188/56 (RS0001295)

OGH1Ob188/5630.5.1956

Rechtssatz

§ 35 Abs 3 EO verpflichtet, bekannte Einwendungen in der Klage geltend zu machen und schließt die sukzessive Verwendung zu immer neuen Rechtsstreiten und fortgesetzter Verzögerung des Exekutionsverfahrens aus. Nur Einwendungen, die bei Erhebung der Klage noch nicht vorhanden waren, sind von dieser Vorschrift nicht betroffen und solche Tatbestände können als Begründungsergänzung der ursprünglichen Klage verwendet werden.

Normen

EO §35 Abs3 B

1 Ob 188/56OGH30.05.1956
1 Ob 356/57OGH11.09.1957

nur: § 35 Abs 3 EO verpflichtet, bekannte Einwendungen in der Klage geltend zu machen und schließt die sukzessive Verwendung zu immer neuen Rechtsstreiten und fortgesetzter Verzögerung des Exekutionsverfahrens aus. (T1)

3 Ob 127/91OGH26.02.1992

Vgl auch; nur T1

3 Ob 103/10hOGH04.08.2010

Auch

Dokumentnummer

JJR_19560530_OGH0002_0010OB00188_5600000_001

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