OGH 7Ob105/56 (RS0032811)

OGH7Ob105/567.3.1956

Rechtssatz

Der Wechselgläubiger muß, wenn er Zahlung beansprucht, im Besitze des Wechsels sein, und muß bis zum Erlasse der Urteiles imstande bleiben, den Wechsel vorzulegen. Ist der Wechsel im Verstoß geraten, so kann der Gläubiger erst nach durchgeführter Kraftloserklärung Bezahlung der Schuld begehren. § 1428 ABGB kommt bei der Unterlassung der Vorlage des Wechsels nicht zur Anwendung.

Normen

ABGB §1394
ABGB §1428
WG Art17
WG Art39

7 Ob 105/56OGH07.03.1956

Veröff: RZ 1956,128

7 Ob 174/63OGH03.07.1963

nur: Der Wechselgläubiger muß, wenn er Zahlung beansprucht, im Besitze des Wechsels sein, und muß bis zum Erlasse des Urteiles imstande bleiben, den Wechsel vorzulegen. (T1) Beisatz: Dies gilt nach § 1394 ABGB auch für den Zessionar. (T2)

8 Ob 17/88OGH20.07.1989

nur T1; Beisatz: Der Gläubiger hat im Falle der Bestreitung seines Besitzes diese anspruchsbegründende Tatsache bereits im Prozeß durch Vorlage des Wechsels zu beweisen. (T3) Veröff: WBl 1989,351

8 Ob 33/94OGH25.11.1994

Beisatz: Nur dann, wenn der Bezogene den Wechsel - aus welchen Gründen auch immer - bereits in Händen hat, entfällt die Pflicht zur Ausfolgung; es genügt die Quittierung des Wechsels. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19560307_OGH0002_0070OB00105_5600000_002

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