OGH 1Ob671/55 (RS0038284)

OGH1Ob671/557.3.1956

Rechtssatz

Rechtsgeschäftliche Erklärungen von Beamten für den Bund sind nur insoweit verbindlich, als sie innerhalb des dem Beamten nach seinem Amte zukommenden Wirkungskreis und daher innerhalb der ihm amtlich eingeräumten Vertretungsmacht abgegeben worden sind. Zur Frage der Rückgabe eines gesetzwidrig von der Landesregierung an den behaupteten wahren Eigentümer ausgefolgten Vermögens (Geld und Bundesschuldverschreibungen). Zur Rückstellungspflicht in natura oder in einer Geldsumme.

Normen

ABGB §1016
ABGB §1431 G
ABGB §1437
VermögensverfallsG §21

1 Ob 671/55OGH07.03.1956

Veröff: JBl 1956,445 (mit Glosse von Gschnitzer)

1 Ob 218/68OGH03.10.1968

nur: Rechtsgeschäftliche Erklärungen von Beamten für den Bund sind nur insoweit verbindlich, als sie innerhalb des dem Beamten nach seinem Amte zukommenden Wirkungskreis und daher innerhalb der ihm amtlich eingeräumten Vertretungsmacht abgegeben worden sind. (T1) Beisatz: Ein Vertrauen auf eine bestehende Bevollmächtigung wäre nur gerechtfertigt bei einer ausdrücklichen oder konkludenten Willensäußerung oder einem sonstigen bestimmten Verhalten des Vollmachtgebers. (T2) Veröff: SZ 41/123

8 Ob 111/70OGH12.05.1970

nur T1; Beisatz: Keine Vertretungsbefugnis des Rektors und des akademischen Senates in Angelegenheiten des Bundeshochbaues (mensa academica). (T3) Veröff: EvBl 1971/20 S 44

7 Ob 732/86OGH12.02.1987

Auch; nur T1; Beisatz: Keine Organstellung des Vorstands eines Hochschulinstituts, der nich zugleich Dekan ist. (T4) Veröff: SZ 60/20

4 Ob 197/07kOGH22.01.2008

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19560307_OGH0002_0010OB00671_5500000_001

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