OGH 2Ob34/56 (RS0040869)

OGH2Ob34/5622.2.1956

Rechtssatz

Wenn das Erstgericht das Vorliegen eines prozessualen Anerkenntnisses seitens des Beklagten nicht beachtet hat, ist diese Unterlassung infolge einer unrichtigen Anwendung der Verfahrensbestimmungen für das weitere Verfahren im Instanzenzuge nur dann von Bedeutung, wenn dieser Vorgang in der Berufung gerügt worden ist. Hat das Berufungsgericht dennoch darauf Bedacht genommen, bildet dies einen Revisionsgrund.

Normen

ZPO §395
ZPO §503 Z2

2 Ob 34/56OGH22.02.1956

Veröff: JBl 1956 H12,314

2 Ob 261/57OGH23.05.1957

Ähnlich

6 Ob 248/07zOGH12.12.2007

Ähnlich; Beisatz: Hier: Mit dem im ersten Rechtsgang ergangenen, in Rechtskraft erwachsenen Teilzwischenurteil (s 6 Ob 247/99p) wurde der Anspruch auf Ausgleichszahlung dem Grunde nach festgestellt. Damit ist die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für das vorliegende Verfahren bejaht, weil dessen materielle Rechtskraft im Verfahren über die Anspruchshöhe Einwendungen gegen den Grund des Anspruchs verhindert. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19560222_OGH0002_0020OB00034_5600000_001

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