Rechtssatz
Die Erlassung eines Teilurteiles selbst ist prozesstechnische Ermessenssache, sie kann nicht mit Revision deshalb angefochten werden, weil die Voraussetzungen für seine Erlassung nicht gegeben seien. Es kann daher auch nicht mit Revision geltend gemacht werden, dass nicht mit einem Teilurteil, sondern mit einem Endurteil auch über das Eventualbegehren entschieden worden sei.
Normen
AußStrG 2005 §66 Abs1 Z4 AIVD
ZPO §391 A
ZPO §503 Z4 E2d
3 Ob 491/55 | OGH | 02.11.1955 |
Veröff: EvBl 1956/191 |
5 Ob 139/73 | OGH | 19.09.1973 |
Vgl aber; nur: Die Erlassung eines Teilurteiles selbst ist prozeßtechnische Ermessenssache, sie kann nicht mit Revision deshalb angefochten werden, weil die Voraussetzungen für seine Erlassung nicht gegeben seien. (T1) Beisatz: Von einer prozeßtechnischen Ermessensfrage ist allerdings dann nicht zu sprechen, wenn es strittig ist, ob die prozessualen Voraussetzungen für ein Teilurteil gegeben sind, wenn also zB die Erlassung eines Teilurteils nach § 391 Abs 3 ZPO mit der Behauptung bekämpft wird, daß die Gegenforderung mit der Klagsforderung im rechtlichen Zusammenhang stehe. Ob zwei Forderungen in einem rechtlichen Zusammenhang stehen, ist eine materiellrechtliche Frage. Bekämpft nun der Beklagte das Teilurteil mit der Begründung, daß die prozessualen Voraussetzungen für seine Erlassung nicht gegeben seien, hat dies mit der Rechtsrüge zu geschehen. (T2) |
4 Ob 13/76 | OGH | 06.04.1976 |
Vgl; nur T1; Beis wie T2; Veröff: IndS 1977 H5,1058 |
4 Ob 72/78 | OGH | 10.10.1978 |
Vgl aber; Beis wie T2 |
1 Ob 617/79 | OGH | 30.05.1979 |
Vgl aber; nur T1; Beis wie T2; Veröff: JBl 1980,33 |
7 Ob 520/80 | OGH | 10.04.1980 |
Vgl aber; Beisatz: Bei der Frage der Zulässigkeit des Teilurteiles handelt es sich um eine solche des materiellen Rechtes. (T3) |
1 Ob 527/81 | OGH | 04.03.1981 |
Vgl aber; nur T1; Beis wie T2 |
6 Ob 800/82 | OGH | 03.11.1982 |
Auch; nur T1; Beisatz: Die Zulässigkeit eines Teilurteiles über ein Geldzahlungsbegehren hängt nicht davon ab, ob die Sicherung des klageweise erhobenen Anspruches durch eine einstweilige Verfügung begehrt wurde. (T4) |
3 Ob 591/83 | OGH | 12.10.1983 |
Vgl aber; nur T1 |
1 Ob 621/88 | OGH | 09.11.1988 |
Vgl aber; nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Kein Teilurteil bloß über das Scheidungsbegehren. (T6) |
4 Ob 135/90 | OGH | 06.11.1990 |
Auch; nur T1; Veröff: ÖBl 1991,58 = MR 1991,115 |
3 Ob 574/92 | OGH | 09.12.1992 |
Vgl aber; Beis wie T2 nur: Von einer prozeßtechnischen Ermessensfrage ist allerdings dann nicht zu sprechen, wenn es strittig ist, ob die prozessualen Voraussetzungen für ein Teilurteil gegeben sind, wenn also zB die Erlassung eines Teilurteils nach § 391 Abs 3 ZPO mit der Behauptung bekämpft wird, daß die Gegenforderung mit der Klagsforderung im rechtlichen Zusammenhang stehe. (T7) |
1 Ob 17/01h | OGH | 26.06.2001 |
Vgl aber; Beisatz: Die Frage, ob die Erlassung eines Teilurteils gesetzlich zulässig ist, kann im Rahmen des Revisionsgrundes nach § 503 Z 4 ZPO überprüft werden. (T8) |
7 Ob 235/02p | OGH | 13.11.2002 |
Vgl aber; Beis wie T8; Veröff: SZ 2002/152 |
Dokumentnummer
JJR_19551102_OGH0002_0030OB00491_5500000_002
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