OGH 7Ob475/55 (RS0018442)

OGH7Ob475/5526.10.1955

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 918 ABGB kommt bei bäuerlichen Übergabsverträgen nicht zur Anwendung.

Normen

ABGB §918 Ib3
ABGB §1284 Aa

2 Ob 514/51OGH14.11.1951

Vgl auch; Beisatz: Zusatz: Ein Rücktritt von einem Übergabsvertrag ist, abgesehen von der Bestimmung des § 918 ABGB, mangels besonderer vertraglicher Vereinbarung nicht möglich. (T1)

7 Ob 475/55OGH26.10.1955
1 Ob 133/66OGH23.06.1966

Veröff: JBl 1967,33

5 Ob 137/74OGH04.09.1974

Beisatz: Die Unmöglichkeit des Vertragsrücktrittes bei bäuerlichen Übergabsverträgen ergibt sich aus der (regelmäßigen) Übergabe der Liegenschaft an den Übernehmer vor der Rücktrittserklärung. (T2)

5 Ob 78/75OGH03.06.1975

Beis wie T2

6 Ob 14/77OGH21.12.1977

Vgl; Veröff: SZ 50/166

1 Ob 503/80OGH30.01.1980

Auch; Veröff: SZ 53/15 = JBl 1981,88

7 Ob 537/81OGH05.03.1981

Beisatz: Bei bäuerlichen Übergabsverträgen endet nämlich die Möglichkeit des Rücktrittes vom Vertrag gemäß § 918 ABGB nicht erst mit der bücherlichen Durchführung, sondern bereits mit dem Zeitpunkt der Besitzübertragung an den Übernehmer, es sei denn im Vertrag wäre etwas anderes vereinbart worden. (T3)

8 Ob 511/83OGH08.09.1983
8 Ob 588/83OGH10.05.1984

Auch

1 Ob 649/87OGH23.09.1987

Auch; Beis wie T3; Veröff: JBl 1988,108

1 Ob 604/91OGH09.10.1991

Vgl

5 Ob 508/95OGH26.09.1995

Vgl auch; Beisatz: Die für bäuerliche Übergabsverträge entwickelte Rechtsprechnung kommt für Leibrentenverträge nicht zum Tragen. (T4)

7 Ob 287/02kOGH19.03.2003

Vgl auch; Beisatz: Bei Übergabsverträgen, die Elemente eines Kaufes mit Preiskreditierung, einer familienrechtlichen Vereinbarung und eines Rechtsgeschäftes von Todes wegen umschließen sowie Außenwirkung gegenüber dem Weichenden entfalten, ist auf Grund der Natur dieses Rechtsgeschäfts nach faktischer Gutsübergabe selbst bei gravierenden Vertragsverletzungen weder Rücktritt noch Auflösung aus wichtigem Grund zulässig, sondern es kommt nur mehr der Anspruch auf Erfüllung oder Ersatz des Nichterfüllungsschadens in Betracht. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19551026_OGH0002_0070OB00475_5500000_001

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