OGH 7Ob451/55 (RS0008301)

OGH7Ob451/5526.10.1955

Rechtssatz

Solange der Nachlaß nicht eingeantwortet ist, kommt eine persönliche Heranziehung von Miterben zur Ergänzung des Pflichtteiles mittels Leistungsklage nicht in Frage. Auch eine Feststellungsklage, die auf die Feststellung des Pflichtteilsrechtes gerichtet ist, ist nicht möglich.

Normen

ABGB §775
ABGB §783
AußStrG §162
AußStrG §174 D
ZPO §226
ZPO §228 C3

7 Ob 451/55OGH26.10.1955

EvBl 1956/34 S 71 = NZ 1956,61

3 Ob 177/59OGH14.09.1959
6 Ob 182/64OGH04.11.1964
7 Ob 534/83OGH24.03.1983

nur: Solange der Nachlaß nicht eingeantwortet ist, kommt eine persönliche Heranziehung von Miterben zur Ergänzung des Pflichtteiles mittels Leistungsklage nicht in Frage. (T1) Beisatz: Die Frage, ob eine Feststellungsklage zulässig sei (die aber gegen den Nachlaß zu richten wäre), wurde als nicht entscheidungswesentlich offen gelassen. (T2)

6 Ob 188/02vOGH23.10.2003

Auch; Beisatz: Dies muss auch für solche Klagen gegen Vermächtnisnehmer gelten, weil Legatare nach herrschender Rechtsprechung vor der Einantwortung für die Pflichtteilsklage niemals passiv legitimiert sind. (T3); Beisatz: Hier: AnerbenG. (T4)

5 Ob 65/06dOGH27.06.2006

Dokumentnummer

JJR_19551026_OGH0002_0070OB00451_5500000_001

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