Rechtssatz
Zum konkludenten Verzicht auf die Geltendmachung der Einrede der Versäumung der Rügefrist.
5 Ob 675/80 | OGH | 16.09.1980 |
Veröff: EvBl 1981/125 S 389 |
5 Ob 560/83 | OGH | 03.05.1983 |
Auch; Beisatz: Schlüssiger Verzicht auf die Einrede der verspäteten Erhebung der Mängelrüge durch das sachliche Eingehen auf die Mängelrüge, ohne auf deren Verspätung hinzuweisen. (T1) |
8 Ob 529/87 | OGH | 23.04.1987 |
Auch; Beisatz: Schlüssiger Verzicht ist nur anzunehmen, wenn der Schuldner unter Bedachtnahme auf die im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche, insbes wegen Nichtgeltendmachung des Anspruches während eines längeren Zeitraums, aus der Untätigkeit des Gläubigers den zweifelsfreien Schluss ziehen durfte und auch zog, der Gläubigers habe auf seinen Anspruch ernstlich verzichtet; dabei kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalles an. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19551026_OGH0002_0030OB00457_5500000_001
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