Rechtssatz
Zulässigkeit einer einstweiligen Verfügung durch Veräußerungsverbot und Belastungsverbot, wenn sich der Verkäufer weigert, den mündlich geschlossenen Kaufvertrag in Schriftform abzuschließen. Daß der Vertrag noch der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedarf, ist kein Hindernis für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, da vorher der Anspruch des Käufers auf Einverleibung ein bedingter ist. (vgl schon SZ 5/57)
3 Ob 606/57 | OGH | 22.01.1958 |
Veröff: JBl 1958,469 |
6 Ob 75/65 | OGH | 07.04.1965 |
Beisatz: Genehmigung der Substitutionsbehörde ausständig. (T1); Veröff: SZ 38/58 |
1 Ob 15/75 | OGH | 05.03.1975 |
Beisatz: Gilt auch dann, wenn über den Kaufvertrag eine als Punktation (§ 885 ABGB) zu wertende Urkunde errichtet wurde und der Verkäufer sich weigert, den Vertrag in einverleibungsfähiger Form zu errichten. (T2) |
3 Ob 84/98v | OGH | 16.09.1998 |
Beisatz: Hier: Freiwillige Veräußerung einer Liegenschaft im Konkurs. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19550921_OGH0002_0020OB00544_5500000_001
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