OGH 1Ob453/55 (RS0062966)

OGH1Ob453/5512.7.1955

Rechtssatz

Die Verursachung muß vom Handelsagenten oder Vermittler nachgewiesen werden. Doch gilt hier der sogenannte Beweis des ersten Augenscheines. Der Handelsagent hat nur seine auf den Abschluß des Geschäftes gerichtete Tätigkeit und das Zustandekommen des Geschäftes zu beweisen. Dem Geschäftsherrn obliegt der Beweis, daß die Bemühungen des Vermittlers das Geschäft weder veranlaßt noch mitveranlaßt haben.

Normen

HVG §6 IC
HVG §29 IIc

1 Ob 453/55OGH12.07.1955
3 Ob 536/55OGH16.11.1955
6 Ob 360/60OGH09.11.1960
6 Ob 49/62OGH28.02.1962

Ähnlich; Veröff: HS 3290 = HS 3299

6 Ob 201/62OGH11.07.1962
8 Ob 175/65OGH15.06.1965

nur: Dem Geschäftsherrn obliegt der Beweis, daß die Bemühungen des Vermittlers das Geschäft weder veranlaßt noch mitveranlaßt haben. (T1) Veröff: HS 5695

4 Ob 593/72OGH05.12.1972

nur T1

5 Ob 13/73OGH31.01.1973

Vgl auch; Veröff: HS 8553

3 Ob 59/73OGH25.09.1973

nur T1; Veröff: ImmZ 1975,36(E8)

5 Ob 225/73OGH28.11.1973

Beisatz: Daß der Geschäftsherr zu einem späteren Zeitpunkt auch auf anderem Weg von der Kaufgelegenheit erfuhr, kann den bereits mit der gegenseitigen Namhaftmachung der Interessenten, bedingt durch den späteren Kaufabschluß, erworbenen Provisionsanspruch nicht mehr berühren. (T2) Veröff: ImmZ 1975,37(E12)

5 Ob 263/73OGH23.01.1974

Veröff; ImmZ 1975,36(E8) = HS 9777

5 Ob 266/73OGH30.01.1974

Veröff: ImmZ 1975,36(E8)

3 Ob 226/75OGH09.12.1975

Veröff: ImmZ 1976,180

4 Ob 528/77OGH18.10.1977

nur T1; Veröff: MietSlg 29556

4 Ob 502/79OGH13.03.1979

Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 528/77

5 Ob 518/80OGH06.05.1980
2 Ob 550/80OGH14.10.1980
3 Ob 532/81OGH18.11.1981

nur: Der Handelsagent hat nur seine auf den Abschluß des Geschäftes gerichtete Tätigkeit und das Zustandekommen des Geschäftes zu beweisen. Dem Geschäftsherrn obliegt der Beweis, daß die Bemühungen des Vermittlers das Geschäft weder veranlaßt noch mitveranlaßt haben. (T3)

3 Ob 566/82OGH14.07.1982

Beisatz: Der Gegenbeweis ist dann erbracht, wenn das angestrebte Geschäft erst nach dem endgültigen Scheitern der Bemühungen des klagenden Vermittlers ausschließlich auf Grund anderer Umstände abgeschlossen wurde. (T4)

1 Ob 766/82OGH10.11.1982

Auch

4 Ob 556/87OGH20.10.1987

nur T3; Beisatz: Dem Auftraggeber bzw demjenigen, der den Provisionsanspruch bestreitet, obliegt der Beweis, daß die Bemühungen des Vermittlers das abgeschlossene Geschäft weder veranlaßt noch auch nur mitveranlaßt haben. (T5) Veröff: JBl 1988,81 = MietSlg XXXIX/47

3 Ob 543/88OGH30.11.1988

Beis wie T4

6 Ob 514/90OGH22.02.1990

Beis wie T4

1 Ob 631/92OGH13.01.1993

Vgl auch; nur T1; Beis wie T5

1 Ob 563/95OGH29.05.1995

Beis wie T4

6 Ob 2282/96yOGH24.10.1996
9 Ob 2297/96aOGH09.07.1997

Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19550712_OGH0002_0010OB00453_5500000_001

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