OGH 3Ob335/55 (RS0039897)

OGH3Ob335/556.7.1955

Rechtssatz

Die durch Zurücknahme der Berufung, die durch Einlangen des bezüglichen Schriftsatzes bei Gericht wirksam erfolgt ohne daß es einer Verständigung des Gegners oder der Kenntnisnahme durch das Berufungsgericht bedarf, geschaffene Rechtskraft ist in jede Lage von Amts wegen wahrzunehmen.

Normen

ZPO §240 Abs3 CIIc1
ZPO §411
ZPO §484

3 Ob 335/55OGH06.07.1955
1 Ob 217/70OGH01.10.1970

Veröff: SZ 43/168

6 Ob 182/98bOGH16.07.1998

nur: Die durch Zurücknahme der Berufung geschaffene Rechtskraft ist in jede Lage von Amts wegen wahrzunehmen. (T1)

3 Ob 105/07yOGH23.10.2007

Ähnlich; Beisatz: Hier: Zurücknahme des Rekurses mangels Anwaltsunterschrift unwirksam. (T2); Veröff: SZ 2007/165

Dokumentnummer

JJR_19550706_OGH0002_0030OB00335_5500000_001

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