Rechtssatz
Offenkundigen Dienstbarkeiten werden jene gleichgehalten, deren Bestand dem Erwerber bekannt war (GlUNF 6384, 6189, E vom 04.03.1936, 3 Ob 581/35, ZBl 1936/221 und die dort angeführten Literatur und Judikatur, ferner E vom 17.02.1954, 2 Ob 93/54, SZ 23/225 und SZ 23/287).
3 Ob 497/55 | OGH | 26.10.1955 |
Ähnlich |
2 Ob 448/51 | OGH | 01.08.1951 |
Vgl auch |
6 Ob 406/66 | OGH | 15.02.1967 |
Ähnlich |
7 Ob 578/77 | OGH | 02.06.1977 |
Zweiter Rechtsgang zu 7 Ob 642/76 |
5 Ob 152/08a | OGH | 26.08.2008 |
Vgl auch; Beisatz: Die positive Kenntnis des Erwerbers von einem bestehenden Nutzungsrecht führt diesem gegenüber zur Wirksamkeit der nicht verbücherten Servitut. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Hinweis im Kaufvertrag auf ein eingeräumtes Gartenbenützungsrecht mit der Erklärung der Verkäufer, dass „diese Servitut nie in Vollzug gesetzt und der Garten ... tatsächlich nie benützt wurde." (T2) |
5 Ob 281/08x | OGH | 10.02.2009 |
Vgl; Beisatz: Für unverbücherte Dienstbarkeiten gilt, dass nicht nur die Offenkundigkeit einer Servitut den guten Glauben des Erwerbers auf den Buchstand verhindert, sondern auch der Umstand, dass das Bestehen einer Servitut dem Erwerber bekannt war oder dessen Erkundigungspflichten auslöste. (T3) |
5 Ob 58/09d | OGH | 09.06.2009 |
Vgl; Beisatz: Der Erwerber einer nach dem Grundbuchsstand unbelasteten Liegenschaft kann den Schutz des Vertrauens in die Vollständigkeit des Grundbuchs jedenfalls dann nicht in Anspruch nehmen, wenn er deren tatsächliche Belastung mit einer dinglichen Dienstbarkeit kennt. Ein solcher Erwerber hat eine vom Voreigentümer einem Dritten vertraglich eingeräumte Dienstbarkeit auch dann gegen sich gelten zu lassen, wenn dieses Recht (noch) nicht ins Grundbuch eingetragen wurde. (T4)<br/>Beisatz: Maßgeblich kann dabei nur die positive Kenntnis beim Erwerb der Liegenschaft sein, sei es beim Abschluss des Erwerbsgeschäfts oder bei Überreichung des Verbücherungsantrags. Die Beweislast hiefür trifft den angeblich Dienstbarkeitsberechtigten. (T5)<br/>Beisatz: Es trifft nicht zu, dass es auf subjektive Momente beim Erwerber, etwa auf ein mögliches Vergessen oder Verdrängen der - Jahre vor dem Erwerbsvorgang - erlangten Kenntnis wegen Gedächtnisstörungen, durch Zeitablauf oder sonstige Umstände gar nicht ankomme. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19550622_OGH0002_0030OB00320_5500000_002
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