OGH 1Ob377/55 (RS0044959)

OGH1Ob377/5522.6.1955

Rechtssatz

Wenn über den Antrag der verpflichteten Partei auf Verlängerung der Räumungsfrist noch nicht entschieden ist, enthebt dies die betreibenden Parteien nicht, unter Einhaltung der Frist des § 575 ZPO um die Bewilligung der Exekution anzusuchen. Das Exekutionsgericht ist zur amtswegigen Prüfung der Einhaltung der Frist des § 575 Abs 3 ZPO verpflichtet.

Normen

MG §41
ZPO §575 Abs2
ZPO §575 Abs3

1 Ob 377/55OGH22.06.1955

Veröff: MietSlg 4776

3 Ob 89/67OGH13.09.1967

nur: Das Exekutionsgericht ist zur amtswegigen Prüfung der Einhaltung der Frist des § 575 Abs 3 ZPO verpflichtet. (T1) Veröff: MietSlg 19557

3 Ob 96/73OGH22.05.1973

nur T1; Veröff: ImmZ 1973,220 = MietSlg 25579

3 Ob 106/81OGH16.09.1981

nur T1

3 Ob 16/82OGH09.06.1982

nur T1

3 Ob 18/84OGH25.01.1984

nur T1

2 Ob 549/88OGH17.05.1988

nur T1

3 Ob 179/07fOGH27.02.2008

Auch; nur T1; Beisatz: Die Frist des § 575 Abs 2 ZPO ist von Amts wegen wahrzunehmen, sobald sich dies aus dem Titel oder dem Akteninhalt ergibt. (T2); Veröff: SZ 2008/28

3 Ob 76/09mOGH22.07.2009

Vgl; Beisatz: Die dem Exekutionsverfahren zuzuordnende verfahrensrechtliche Frist des §575 Abs2 ZPO knüpft nach herrschender Auffassung nicht an den Zeitpunkt der Rechtskraft des Exekutionstitels, sondern an den Ablauf der Leistungsfrist an. Sie beginnt somit erst zu laufen, wenn die Vollstreckung möglich geworden ist und ist von Amts wegen wahrzunehmen. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19550622_OGH0002_0010OB00377_5500000_001

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