OGH 1Ob343/55 (RS0002823)

OGH1Ob343/5525.5.1955

Rechtssatz

Eine vor Einführung des Zwangsverwalters (nach Bewilligung der Zwangsverwaltung) durch den Verpflichteten eingebrachte Klage, die Ansprüche der zwangsverwalteten Masse betrifft, ist nicht nichtig, sondern fortzusetzen, wobei das Klagebegehren dahingehend zu modifizieren ist, dass der Klagsbetrag zu Handen des Zwangsverwalters zu bezahlen sei.

Normen

EO §99
EO §110

1 Ob 343/55OGH25.05.1955

Veröff: SZ 28/140

7 Ob 27/56OGH25.10.1956

Ähnlich

9 ObA 85/91OGH19.06.1991

Vgl auch; Beisatz: Der Verpflichtete wird weder durch die Bewilligung der Zwangsverwaltung noch durch die Einführung des Zwangsverwalters geschäftsunfähig oder prozessunfähig. Er kann auch Verfügungen über den Gegenstand der Zwangsverwaltung selbst treffen, die - im Hinblick auf den Schutzzweck des Verfügungsverbotes - nicht ungültig, sondern allenfalls nur gegenüber den Gläubigern der Zwangsverwaltung unwirksam sein können. (T1)

1 Ob 23/01sOGH27.03.2001

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Für die vor Einführung des Zwangsverwalters vom Verpflichteten anhängig gemachten Prozesse kann § 7 KO wegen des unterschiedlichen Regelungszwecks nicht analog herangezogen werden. (T2)<br/>Beisatz: Von anhängigen Verfahren ist der Zwangsverwalter zu verständigen; es steht ihm frei, in diese anstelle des Verpflichteten einzutreten. (T3)<br/>Veröff: SZ 74/54

1 Ob 229/00hOGH29.05.2001

Auch; Beisatz: Verfügungen des Verpflichteten über den Gegenstand der Zwangsverwaltung sind nur relativ unwirksam. (T4)<br/>Veröff: SZ 74/94

8 ObS 6/05yOGH28.04.2005

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Durch die Zwangsverwaltung einer Liegenschaft samt Hotelbetrieb kommt es daher nicht zu einem Betriebsübergang im Sinn des AVRAG. (T5)

9 Ob 10/10aOGH03.03.2010

Auch; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T4

6 Ob 101/15vOGH26.11.2015

Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T4

7 Ob 50/18fOGH24.05.2018

Auch; Beis wie T3; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19550525_OGH0002_0010OB00343_5500000_001

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