OGH 3Ob207/55 (RS0057856)

OGH3Ob207/5520.4.1955

Rechtssatz

§ 19 Abs 2 Z 10 MG findet auch für den Fall der Ehescheidung auf den in der Wohnung zurückbleibenden Ehegatten Anwendung, jedoch mit der ausdrücklichen Einschränkung, daß bis zum Zeitpunkt der Überlassung gemeinsamer Haushalt im Sinne des Gesetzes bestanden haben muß. Diese Voraussetzung wäre also dann gegeben, wenn die Ehegatten sich schon anläßlich der Scheidung in der Weise einig werden, daß ein Eheteil die Wohnung verläßt und sie dem anderen Teil überläßt oder die Überlassung erst nach der Scheidung erfolgt, die geschiedenen Gatten aber bis dahin noch im gemeinsamen Haushalt leben.

Normen

6.DVEheG §1 Abs1 B
MG §19 Abs2 Z10 D3
MRG §30 Abs2 Z4 E

3 Ob 207/55OGH20.04.1955

Veröff: MietSlg 4665

7 Ob 106/56OGH21.03.1956

Veröff: MietSlg 5198 = RZ 1956,111

1 Ob 260/59OGH23.09.1959

Beisatz: Das Erfordernis des gemeinsamen Haushaltes zur wirksamen Mietrechtsüberlassung nach § 19 Abs 2 Z 10 MG ist durch die 6.DVEheG nicht beseitigt worden. (T1) Veröff: MietSlg 7404

1 Ob 110/70OGH05.06.1970

Beisatz: Hier: Zu § 19 (4) MG idF MRÄG. (T1) Veröff: SZ 43/99 = MietSlg 22432

1 Ob 305/99fOGH28.03.2000

Dokumentnummer

JJR_19550420_OGH0002_0030OB00207_5500000_001

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