OGH 3Ob595/54 (RS0017332)

OGH3Ob595/5424.11.1954

Rechtssatz

Wenn mehrere Personen jemandem einen Auftrag zur Erbringung von Leistungen auf Grund eines einheitlichen Vertrages erteilen, so verlangt Treu und Glauben des redlichen Geschäftsverkehres, dass sie alle zur ungeteilten Hand aus diesem Vertrage für die daraus sich ergebenden Verpflichtungen aufkommen.

Normen

ABGB §891
ABGB §1165

3 Ob 595/54OGH24.11.1954

Veröff: SZ 27/299

6 Ob 53/68OGH05.06.1968

Veröff: SZ 41/68

4 Ob 542/72OGH09.05.1972

Beisatz: Honorar eines Notars für Vertragsbesprechungen. (T1)

2 Ob 85/75OGH30.05.1975
1 Ob 674/76OGH26.01.1977
7 Ob 509/77OGH03.02.1977

Beisatz: Architektenhonorar (T2)

1 Ob 623/79OGH13.06.1979
1 Ob 792/79OGH30.01.1980

Vgl auch

5 Ob 779/79OGH22.01.1980

Beisatz: Anteilshaftung bei Zweifamilienhaus unter Bekanntgabe der internen Aufteilungsvereinbarung der Miteigentümer. (T3) Veröff: SZ 53/14

1 Ob 682/79OGH27.05.1980

Vgl aber; Beisatz: Kann auf eine gemeinsame Verpflichtung (künftiger) Wohnungseigentümer durch einen gemeinsamen Bevollmächtigten nicht ohne weiters angewendet werden. (T4)

3 Ob 550/81OGH04.11.1981

Auch; Veröff: SZ 54/155

3 Ob 644/81OGH09.06.1982

Beisatz: Anteilsmäßige Haftung für das Honorar eines Rechtsanwaltes für die Verfassung einer Vertragsurkunde (aus besonderen Gründen). (T5)

6 Ob 828/81OGH01.09.1982

Beisatz: Im Falle der Ablöse von Investitionen in einer Wohnung durch zwei Nachmieter gegenüber einem Vormieter haften die Nachmieter für den Ablösebetrag zur ungeteilten Hand. (T6)

5 Ob 666/82OGH28.06.1983

Beis wie T2

1 Ob 580/87OGH27.04.1987
1 Ob 558/92OGH01.04.1992

Beis wie T4; Beisatz: Dabei ist es unerheblich, welcher Art der Vertrag ist, der die Grundlage der gemeinsamen Verpflichtung einer Personenmehrheit bildet. (T7)

4 Ob 41/95OGH09.05.1995

Auch; Beisatz: Erteilen zwei Miteigentümer, zumal Eheleute, einen Werkauftrag, dann ist die solidarische Haftung der Auftraggeber gerechtfertigt. (T8)

1 Ob 268/03yOGH10.02.2004

Vgl auch; Veröff: SZ 2004/20

5 Ob 112/09wOGH15.09.2009

Vgl; Beisatz: Es wird Solidarhaftung bejaht, wenn dem Gläubiger erkennbar ist, dass die zur Erbringung der Leistung verpflichteten Vertragspartner eine über den gemeinsamen Vertragsabschluss hinausgehende Gemeinschaft bilden, und diesen die Gegenleistung gemeinsam zugute kommt. (T9)

9 Ob 14/11sOGH28.06.2011

Vgl auch

6 Ob 157/20mOGH16.09.2020

Vgl; Beisatz: Bei Teilbarkeit der geschuldeten (geforderten) Leistung kommt es entscheidend auf den Willen der Parteien an. (T10)<br/>Beisatz: Hier: Vermittlungsauftrag über eine im Miteigentum stehende Liegenschaft an eine Immobilienmaklerin – Haftung für die entgangene Provision bei vorzeitiger Auflösung des Maklervertrags ohne wichtigen Grund. (T11)

Dokumentnummer

JJR_19541124_OGH0002_0030OB00595_5400000_001

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