Rechtssatz
Wenn mehrere Personen jemandem einen Auftrag zur Erbringung von Leistungen auf Grund eines einheitlichen Vertrages erteilen, so verlangt Treu und Glauben des redlichen Geschäftsverkehres, dass sie alle zur ungeteilten Hand aus diesem Vertrage für die daraus sich ergebenden Verpflichtungen aufkommen.
4 Ob 542/72 | OGH | 09.05.1972 |
Beisatz: Honorar eines Notars für Vertragsbesprechungen. (T1) |
7 Ob 509/77 | OGH | 03.02.1977 |
Beisatz: Architektenhonorar (T2) |
5 Ob 779/79 | OGH | 22.01.1980 |
Beisatz: Anteilshaftung bei Zweifamilienhaus unter Bekanntgabe der internen Aufteilungsvereinbarung der Miteigentümer. (T3) Veröff: SZ 53/14 |
1 Ob 682/79 | OGH | 27.05.1980 |
Vgl aber; Beisatz: Kann auf eine gemeinsame Verpflichtung (künftiger) Wohnungseigentümer durch einen gemeinsamen Bevollmächtigten nicht ohne weiters angewendet werden. (T4) |
3 Ob 644/81 | OGH | 09.06.1982 |
Beisatz: Anteilsmäßige Haftung für das Honorar eines Rechtsanwaltes für die Verfassung einer Vertragsurkunde (aus besonderen Gründen). (T5) |
6 Ob 828/81 | OGH | 01.09.1982 |
Beisatz: Im Falle der Ablöse von Investitionen in einer Wohnung durch zwei Nachmieter gegenüber einem Vormieter haften die Nachmieter für den Ablösebetrag zur ungeteilten Hand. (T6) |
5 Ob 666/82 | OGH | 28.06.1983 |
Beis wie T2 |
1 Ob 558/92 | OGH | 01.04.1992 |
Beis wie T4; Beisatz: Dabei ist es unerheblich, welcher Art der Vertrag ist, der die Grundlage der gemeinsamen Verpflichtung einer Personenmehrheit bildet. (T7) |
4 Ob 41/95 | OGH | 09.05.1995 |
Auch; Beisatz: Erteilen zwei Miteigentümer, zumal Eheleute, einen Werkauftrag, dann ist die solidarische Haftung der Auftraggeber gerechtfertigt. (T8) |
5 Ob 112/09w | OGH | 15.09.2009 |
Vgl; Beisatz: Es wird Solidarhaftung bejaht, wenn dem Gläubiger erkennbar ist, dass die zur Erbringung der Leistung verpflichteten Vertragspartner eine über den gemeinsamen Vertragsabschluss hinausgehende Gemeinschaft bilden, und diesen die Gegenleistung gemeinsam zugute kommt. (T9) |
6 Ob 157/20m | OGH | 16.09.2020 |
Vgl; Beisatz: Bei Teilbarkeit der geschuldeten (geforderten) Leistung kommt es entscheidend auf den Willen der Parteien an. (T10)<br/>Beisatz: Hier: Vermittlungsauftrag über eine im Miteigentum stehende Liegenschaft an eine Immobilienmaklerin – Haftung für die entgangene Provision bei vorzeitiger Auflösung des Maklervertrags ohne wichtigen Grund. (T11) |
Dokumentnummer
JJR_19541124_OGH0002_0030OB00595_5400000_001
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