OGH 3Ob420/54 (RS0069508)

OGH3Ob420/541.9.1954

Rechtssatz

Die Schutzbestimmung des § 23 MG kommt dem Mieter dann nicht zustatten, wenn dieser vor Ablauf des Mietvertrages die Verpflichtung übernimmt, das Mietobjekt zu einem bestimmten Termin zu räumen und damit auf die ihm nach § 23 MG zustehenden Vorteile verzichtet, nicht aber, wenn Mieter sich verpflichtet, das Mietobjekt im Falle dessen Verkaufes, sohin des Eintrittes eines noch ungewissen Ereignisses binnen zwei Monaten nach Verständigung hievon zu räumen und den Vermietern zu übergeben.

Normen

MG §23 D

3 Ob 420/54OGH01.09.1954

Veröff: MietSlg 4171

1 Ob 197/64OGH19.01.1965

Veröff: MietSlg 17596

4 Ob 575/67OGH30.01.1968

nur: Die Schutzbestimmung des § 23 MG kommt dem Mieter dann nicht zustatten, wenn dieser vor Ablauf des Mietvertrages die Verpflichtung übernimmt, das Mietobjekt zu einem bestimmten Termin zu räumen und damit auf die ihm nach § 23 MG zustehenden Vorteile verzichtet. (T1) Beisatz: Der Mieter darf aber bei der einvernehmlichen Lösung des Bestandverhältnisses nicht unter Druck stehen. (T2) Veröff: MietSlg 20539

4 Ob 596/71OGH16.11.1971

nur T1; Veröff: MietSlg 23477

3 Ob 209/73OGH18.12.1973

nur T1; Beis wie T2

1 Ob 692/78OGH30.08.1978

nur T1

2 Ob 527/80OGH06.05.1980

nur T1; Beisatz: Eine während der Dauer des Mietvertrages getroffene Vereinbarung über eine einvernehmliche Auflösung des Bestandverhältnisses ist zulässig. (T3)

1 Ob 568/81OGH15.07.1981

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: § 23 Abs 2 MG enthält kein Verbot der Befristung von Bestandverträgen. (T4) Veröff: MietSlg 33424(16)

1 Ob 536/82OGH05.05.1982

nur T1; Beis wie T4; Beis wie T3; Veröff: MietSlg 34509

3 Ob 602/82OGH10.11.1982

Beis wie T2; Beisatz: Auch dann nicht, wenn der Vermieter mit seinem bisherigen Mieter vereinbart, ihm eine weitere Wohnung im selben Haus nur unter der Bedingung zu vermieten, dass der Mieter einige Jahre nach dem Bezug dieser weiteren Wohnung die bisher gemietete Wohnung räumen müsse. (T5)

1 Ob 760/83OGH09.11.1983

nur T1; Beis wie T3; Beis wie T2

2 Ob 580/87OGH09.02.1988

Vgl auch; Beis wie T2

7 Ob 563/90OGH17.05.1990

Auch; nur T1

7 Ob 215/01wOGH26.09.2001

Vgl auch; nur T1

5 Ob 144/08zOGH26.08.2008

Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Vgl 1 Ob 549/87. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19540901_OGH0002_0030OB00420_5400000_001

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