OGH 3Ob398/54 (RS0080251)

OGH3Ob398/5414.7.1954

Rechtssatz

Der Eintritt der Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 12 Abs 3 VersVG setzt voraus, daß in der Ablehnungserklärung des Versicherers die mit dem Ablauf der Frist verbundene Rechtsfolge erkennbar zum Ausdruck kommt. (Mit zahlreichen Literaturangaben).

Normen

VersVG §12 Abs3

3 Ob 398/54OGH14.07.1954

Veröff: SZ 27/207 = EvBl 1954/330 S 482 = Vers 1954,301 = VersSlg 55

7 Ob 155/72OGH12.07.1972

Beisatz: Auch der einfache Mann aus dem Volke muß dem Ablehnungsschreiben entnehmen können, in welchem Umfange er durch Versäumung der Klagefrist seinen Anspruch auf Versicherungsschutz einbüßt. (T1) Veröff: VersR 1973,143 = ZVR 1973/224 S 390

7 Ob 33/76OGH10.06.1976
7 Ob 43/76OGH26.08.1976

Beis wie T1; Veröff: SZ 49/100 = JBl 1978,483

7 Ob 52/78OGH11.01.1979

Veröff: VersR 1979,755

7 Ob 64/79OGH17.01.1980

Auch; Beisatz: Es ist jedoch nicht erforderlich, daß der Begriff der gerichtlichen Geltendmachung näher definiert wird. Überhaupt muß zwar für den einfachen Mann erkennbar sein, daß eine Leistung aus einem bestimmten Vorfall abgelehnt und die Endgültigkeit der Ablehnung vom Unterlassen einer rechtzeitigen Klagsführung abhängig gemacht wird, doch ist nicht zu fordern, daß er auf Grund des Ablehnungsschreibens in den Stand versetzt werde, sämtliche notwendigen Schritte ohne Einholung eines rechtskundigen Rates selbst zu unternehmen. (T2) Veröff: VersR 1981,95

7 Ob 36/85OGH07.11.1985

Beis wie T1

7 Ob 24/91OGH14.11.1991
7 Ob 182/06zOGH30.08.2006

Dokumentnummer

JJR_19540714_OGH0002_0030OB00398_5400000_001

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