OGH 3Ob325/54 (RS0038452)

OGH3Ob325/5426.5.1954

Rechtssatz

Wenn der einzige Grund für den Abschluß eines Mietvertrages ein behördlicher Auftrag ist und dieser Auftrag im Instanzenzug beseitigt wird, wird damit auch der Mietvertrag hinfällig.

Normen

ABGB §901 I3
ABGB §1112 B
WohnungsanforderungsG §17

3 Ob 325/54OGH26.05.1954

Veröff: SZ 27/158 = EvBl 1955/135 S 230

1 Ob 618/50OGH02.11.1950

Vgl auch; Beisatz: Ist der Bescheid behoben und die Ergänzung des erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens angeordnet worden, so bleibt die Wirksamkeit des Mietvertrages in Schwebe. (T1) Veröff: JBl 1951,182

1 Ob 611/51OGH12.09.1951

Vgl auch; Beisatz: Enthielt der Einweisungstitel keinen Auftrag zum Abschluß eines Mietvertrages, wurde aber dennoch (konkludent) ein Mietverhältnis begründet, dann bleibt dieser Mietvertrag nach Aufhebung des Einweisungsbescheides jedenfalls aufrecht. (T2)

1 Ob 725/51OGH24.10.1951

Beisatz: Ein auf Grund eines Anforderungsbescheides und Zuweisungsbescheides geschlossener Mietvertrag wird hinfällig, wenn dieser Bescheid, der den einzigen Grund für den Vertragsabschluß bildete, endgültig behoben wurde. (T3)

2 Ob 822/54OGH25.11.1954
7 Ob 38/56OGH22.02.1956
6 Ob 93/69OGH23.04.1969

Veröff: MietSlg 21119

6 Ob 91/16zOGH30.05.2016

Vgl; Beisatz: Diese Judikatur kann nicht auf die Pflicht zur Haltung einer Liquiditätsreserve nach § 27a BWG übertragen werden, zumal sie nicht einen Tatbestand nach § 870 ABGB, sondern einen Wegfall der Geschäftsgrundlage (beachtlicher Motivirrtum) im Sinne des § 901 ABGB betraf. (T4)<br/>

Dokumentnummer

JJR_19540526_OGH0002_0030OB00325_5400000_003

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