2 Ob 68/54 | OGH | 20.05.1954 |
6 Ob 34/01w | OGH | 29.03.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Bei Überschuldung des Nachlasses besteht eine Verpflichtung der Erben zur quotenmäßigen Befriedigung der Gläubiger schon ab Abgabe der bedingten Erbserklärung. Wenn ein Gläubiger damit nicht einverstanden ist, kann er einen Konkursantrag stellen. Nach der Einantwortung ist dies aber nicht mehr möglich, weil die Verlassenschaft als konkursfähige Vermögensmasse nicht mehr existiert. Nach der Einantwortung bleibt der Erbe allerdings verpflichtet, die Gläubiger quotenmäßig zu befriedigen. (T1) |
7 Ob 220/08s | OGH | 18.03.2009 |
Vgl; Beis wie T1 |
1 Ob 165/14t | OGH | 18.09.2014 |
Vgl; Beis wie T1; nur: Auch nach der Einantwortung bleibt der Erbe daher verpflichtet, die Gläubiger quotenmäßig zu befriedigen. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19540520_OGH0002_0020OB00068_5400000_001
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