OGH 2Ob730/53 (RS0026325)

OGH2Ob730/5324.2.1954

Rechtssatz

Keine Haftung, wenn sich aus dem Gutachten im Zusammenhang mit den Erklärungen des Sachverständigen ergibt, dass das Gutachten auf unverlässliche Grundlagen aufgebaut ist und dass es keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit erhebt.

Normen

ABGB §1299 A2

2 Ob 730/53OGH24.02.1954
3 Ob 93/05fOGH20.10.2005
6 Ob 141/16bOGH30.08.2016

Vgl; Beisatz: Hier: Gutachten nach § 37 Abs 4 WEG, in dem der Sachverständige ausdrücklich darauf hinwies, den Keller des Hauses nicht in Augenschein genommen und keine zielgerichtete Untersuchung der Tragfähigkeit der Fundamente, Mauern udgl vorgenommen zu haben. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19540224_OGH0002_0020OB00730_5300000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)