OGH 2Ob441/53 (RS0020598)

OGH2Ob441/5330.9.1953

Rechtssatz

Die Betriebspflicht ist nur dann als wesentliches Merkmal für einen Pachtvertrag anzusehen, wenn sie zu dem Zweck statuiert wird, daß der Bestandnehmer durch ordnungsgemäße Fortsetzung der Wirtschaft oder des Betriebes die Bestandsache als solche erhält, damit er sie seinerzeit in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben in der Lage ist (im gegenständlichen Fall wurde die Betriebspflicht nur zur Sicherung des als Umsatzzinses vereinbarten Pachtzinses festgelegt).

Normen

ABGB §1091 A1

2 Ob 441/53OGH30.09.1953

Veröff: SZ 26/242

3 Ob 573/56OGH21.11.1956

Veröff: MietSlg 5140/54

4 Ob 535/92OGH07.07.1992

Vgl auch

8 Ob 11/04gOGH29.03.2004

nur: Die Betriebspflicht ist nur dann als wesentliches Merkmal für einen Pachtvertrag anzusehen, wenn sie zu dem Zweck statuiert wird, daß der Bestandnehmer durch ordnungsgemäße Fortsetzung der Wirtschaft oder des Betriebes die Bestandsache als solche erhält, damit er sie seinerzeit in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben in der Lage ist. (T1)

3 Ob 115/11zOGH12.10.2011

Auch; nur T1

1 Ob 24/18pOGH21.03.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_19530930_OGH0002_0020OB00441_5300000_001

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