OGH 3Ob484/53 (RS0008229)

OGH3Ob484/5317.9.1953

Rechtssatz

Solange ein Beschluß gemäß § 810 ABGB, § 145 AußStrG nicht ergangen ist, kann der Nachlaß nur zu Handen aller erbserklärten Erben geklagt werden. Gegen einen Miterben, der den Klagsanspruch anerkennt, braucht die Klage aber nicht erhoben werden. Wenn einer der Miterben selbst eine Klage gegen den Nachlaß einbracht hat, so sind die übrigen Miterben berechtigt, den Nachlaß allein zu vertreten.

Normen

ABGB §810
ABGB §811
AußStrG §145 D
ZPO §1 Ag

3 Ob 484/53OGH17.09.1953

EvBl 1953/437 S 541 = SZ 26/230

3 Ob 671/80OGH18.11.1981

nur: Gegen einen Miterben, der den Klagsanspruch anerkennt, braucht die Klage aber nicht erhoben werden. (T1)

7 Ob 246/04hOGH11.05.2005

nur: Solange ein Beschluß gemäß § 810 ABGB, § 145 AußStrG nicht ergangen ist, kann der Nachlaß nur zu Handen aller erbserklärten Erben geklagt werden. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19530917_OGH0002_0030OB00484_5300000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)