OGH 2Ob693/53 (RS0044636)

OGH2Ob693/5316.9.1953

Rechtssatz

Erst mit der abschlägigen Erledigung eines gestellten Subsidiarantrages durch die Ratskammer ist die Voraussetzung für eine Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage nach § 539 Abs 2 ZPO erfüllt.

Normen

ZPO §539 Abs2

2 Ob 693/53OGH16.09.1953

Veröff: SZ 26/226

9 ObA 38/90OGH28.02.1990
1 Ob 46/04bOGH12.10.2004

Vgl; Beisatz: Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, es müsse in jedem Falle, in dem die theoretische Möglichkeit des Subsidiarantrags gegeben sei, über die gesamte Zeit der strafrechtlichen Verjährung mit der Entscheidung über eine Wiederaufnahmsklage zugewartet werden, weil der Kläger möglicherweise von seinen Rechten gemäß §48 Abs 1 Z 1 StPO Gebrauch machen werde. (T1)

3 Ob 227/14zOGH18.02.2015

Auch

Dokumentnummer

JJR_19530916_OGH0002_0020OB00693_5300000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)