OGH 2Ob336/53 (RS0032961)

OGH2Ob336/536.5.1953

Rechtssatz

Auf das Verhältnis des Schuldners zum Verletzten als dem ursprünglichen Gläubiger kommen die privatrechtlichen Grundsätze über die Übertragung von Forderungen zur Anwendung. Zahlt der Schuldner ohne Kenntnis der die Versicherung begründenden Tatsachen und des durch sie bedingten Rechtsüberganges im guten Glauben an den Verletzten, braucht er nicht nochmals an das Sozialversicherungsinstitut zu zahlen. Eine genaue Kenntnis der näheren Umstände des Rechtsüberganges und dessen Umfanges sowie der Person des Versicherungsträger ist nicht erforderlich, sondern es genügt, wenn der Schädiger vom Rechtsübergang des Anspruches auf einen Sozialversicherungsträger schon auf Grund der Beschäftigung des Verletzten bei erforderlicher Aufmerksamkeit hätte Kenntnis erlangen müssen. Hat der Schadenersatzpflichtige den Rechtsübergang gekannt oder kennen müssen, dann war er verpflichtet, schon im Adhäsionsverfahren die Einwendung, dass der Schadenersatzanspruch des Privatbeteiligten auf den Sozialversicherungsträger übergangen sei, geltend zu machen.

Normen

ABGB §1395
ABGB §1396
ABGB §1431 H
EO §35 Ad
EO §35 B
ASVG §332 Abs2

2 Ob 336/53OGH06.05.1953

Veröff: Vers 1954,88

2 Ob 692/54OGH21.10.1954

Veröff: Vers 1955,92

2 Ob 135/55OGH16.03.1955
2 Ob 1/56OGH01.02.1956

Veröff: ZVR 1956/61 S 90

2 Ob 44/56OGH04.04.1956

Veröff: ZVR 1957/10 S 17 = Vers 1957,205

2 Ob 91/57OGH08.05.1957

Veröff: ZVR 1958 H1/19

6 Ob 155/01iOGH14.03.2002

nur: Auf das Verhältnis des Schuldners zum Verletzten als dem ursprünglichen Gläubiger kommen die privatrechtlichen Grundsätze über die Übertragung von Forderungen zur Anwendung. (T1)

2 Ob 16/05zOGH02.03.2006

Vgl auch; Beisatz: Der Sozialversicherungsträger kann Ersatzbeträge, die der Ersatzpflichtige dem Geschädigten in Unkenntnis der Legalzession - also gutgläubig - geleistet hat, auf die Sozialversicherungsansprüche ganz oder zum Teil anrechnen; insoweit erlischt der übergegangene Ersatzanspruch. Die Anrechnung kann auch auf später in dem gleichen Versicherungsfall zu erbringende Leistungen des Sozialversicherungsträgers erfolgen; ist dies nicht mehr möglich, steht dem Sozialversicherungsträger ein Bereicherungsanspruch zu. Findet aber eine Anrechnung durch den Sozialversicherungsträger nicht statt, dann steht dem Haftpflichtigen, der allenfalls doppelt leisten muss, gegen den Leistungsempfänger, an den er rechtsgrundlos geleistet hat, ein bereicherungsrechtlicher Rückersatzanspruch zu. (T2)

2 Ob 256/06wOGH27.09.2007

Auch; Beisatz: Auf Grund des Einwandes des Rechtsübergangs durch Legalzession wegen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung des Beklagten ist schon im Titelverfahren als Vorfrage zu klären, ob und in welchem Umfang der Beklagte Ansprüche gegen einen Sozialversicherungsträger hat. (T3); Beis wie T2; Veröff: SZ 2007/147

Dokumentnummer

JJR_19530506_OGH0002_0020OB00336_5300000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)