OGH 2Ob15/53 (RS0072064)

OGH2Ob15/5322.4.1953

Rechtssatz

Der Kostenanspruch steht der Partei und nicht ihrem Anwalt zu. Dieser hat nur ein Pfandrecht an der für die eigene Partei erzielten Kostenforderung. Solange daher der Anwalt nicht die Bezahlung der Kosten an sich gefordert hat, kann auch an die Partei wirksam bezahlt werden.

Normen

RAO §19a

2 Ob 15/53OGH22.04.1953
7 Ob 703/83OGH22.03.1984

Auch; nur: Der Kostenanspruch steht der Partei und nicht ihrem Anwalt zu. (T1); Beisatz: Hier: Verfahrenshilfe (T2)

7 Ob 2/07fOGH31.01.2007

Auch; nur T1; Beisatz: Dem Rechtsanwalt wurde vom Gesetzgeber lediglich ein Pfandrecht an dieser Kostenersatzforderung ihrer Partei eingeräumt und bewirkt das Pfandrecht keinen Übergang der Kostenforderung an den Rechtsanwalt. (T3); Beisatz: § 19a RAO geht mit den allgemeinen pfandrechtlichen Bestimmungen des ABGB als lex specialis vor. (T4)

7 Ob 21/09bOGH01.07.2009

Auch; nur T1; Beisatz: Das gilt ungeachtet der Bestimmung des § 19a RAO, weil weder das Pfandrecht nach dessen Abs 1 noch eine Erklärung nach dessen Abs 4 den Übergang der Kostenforderung an den Rechtsanwalt bewirken. (T5); Beisatz: Es besteht kein direktes Klagerecht des Rechtsanwalts an den zugesprochenen Kosten gegen den ersatzpflichtigen Prozessgegner. (T6)

5 Ob 198/20hOGH04.02.2021

Dokumentnummer

JJR_19530422_OGH0002_0020OB00015_5300000_001

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