OGH 2Ob267/53 (RS0057503)

OGH2Ob267/5315.4.1953

Rechtssatz

Hat der Kläger die ihm durch die Ehe auferlegte Treuepflicht verletzt, dann kann der Beklagten das Recht nicht verwehrt sein, sich gegen diesen Eingriff in ihr Eheleben zu verteidigen, mögen auch die zur Verteidigung verwendeten Mittel in dem einen oder anderen Fall über den Zweck hinausgegangen sein. Eine Überschreitung des Zulässigen ist aber, insbesondere wenn sie durch das Verhalten des anderen Teiles herausgefordert wird, nicht als eine schwere Eheverfehlung zu beurteilen.

Normen

EheG §49 E

2 Ob 267/53OGH15.04.1953
7 Ob 376/57OGH11.09.1957

Ähnlich; Beisatz: Eifersüchtige Vorhalte der Gattin, wenn der Mann sie in der Annahme, er habe zu anderen Frauen Beziehungen, bestärkt. (T1)

7 Ob 462/57OGH20.11.1957
6 Ob 356/60OGH28.09.1960
2 Ob 256/66OGH06.10.1966
6 Ob 168/68OGH10.07.1968

Veröff: EFSlg 10213

6 Ob 168/70OGH02.09.1970
6 Ob 519/77OGH17.03.1977
8 Ob 574/85OGH10.04.1986

Auch; Beisatz: Die Eifersucht darf aber nie so weit gehen, daß der von ihr Betroffene überall Zeichen der Untreue des Ehegatten zu entdecken meint. (T2)

7 Ob 542/88OGH24.03.1988

Ähnlich; Beisatz: Hier: Anrufe der Ehefrau beim Arbeitgeber des Ehemannes um sich zu vergewissern, ob der Ehemann seinem Versprechen, seine am gleichen Arbeitsplatz beschäftigte Geliebte werde den Arbeitsplatz wechseln, nachgekommen sei - keine schwere Eheverfehlung. (T3)

4 Ob 528/89OGH18.04.1989

Vgl auch

8 Ob 115/13iOGH29.11.2013

Auch; Beisatz: Das Nachforschungsrecht findet seine Grenze erst dort, wo die Überwachung des Partners offenkundig überflüssig, von vornherein aussichtslos, erkennbar unzweckmäßig oder rechtsmissbräuchlich ist. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19530415_OGH0002_0020OB00267_5300000_001