2 Ob 713/52 | OGH | 21.01.1953 |
2 Ob 89/11v | OGH | 16.09.2011 |
Dokumentnummer
JJR_19530121_OGH0002_0020OB00713_5200000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Soweit der Anteil des Verschuldens des Erstbeklagten mit sechzig Prozent außer Streit gestellt wurde, beinhaltet die Außerstreitstellung ein beiderseitiges Tatsachengeständnis. Der Widerruf eines solchen Tatsachengeständnisses steht frei und ist als Wissenserklärung vom Gericht frei zu würdigen. Überzeugt sich das Gericht von der Unrichtigkeit des gerichtlichen Geständnisses, so verliert es seine bindende Wirkung, auch wenn der Widerrufende schon ursprünglich das Geständnis in Kenntnis seiner Unrichtigkeit abgegeben haben sollte.
2 Ob 713/52 | OGH | 21.01.1953 |
2 Ob 89/11v | OGH | 16.09.2011 |
JJR_19530121_OGH0002_0020OB00713_5200000_001
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