OGH 2Ob897/52 (RS0019538)

OGH2Ob897/523.12.1952

Rechtssatz

Im Falle der Betrauung eines Architekten mit der Bauführung wird üblicherweise der Architekt zugleich auch als Beauftragter und Bevollmächtigter des Bauherrn tätig, der in dessen Namen die zur Herstellung des Werkes notwendigen Werkverträge mit den verschiedenen Bauhandwerken abzuschließen hat. Es liegt darin ein vom Bauherrn geschaffener äußerer Tatbestand, auf den sich die Bauhandwerker mangels gegenteiliger Kenntnis und Prüfungspflicht verlassen dürfen.

Normen

ABGB §1029 A1
ABGB §1029 B4

2 Ob 897/52OGH03.12.1952

Veröff: EvBl 1953/136 S 181

8 Ob 179/64OGH02.06.1964
8 Ob 35/65OGH23.02.1965

Beisatz: Gilt nicht bei Vergebung von Aufträgen durch einen Landesbeamten, der keine Bauunternehmen betreibt (private Nebenbeschäftigung des Beamten). (T1)

8 Ob 34/66OGH15.02.1966
8 Ob 45/68OGH12.03.1968
11 Os 211/68OGH20.02.1969

nur: Im Falle der Betrauung eines Architekten mit der Bauführung wird üblicherweise der Architekt zugleich auch als Beauftragter und Bevollmächtigter des Bauherrn tätig, der in dessen Namen die zur Herstellung des Werkes notwendigen Werkverträge mit den verschiedenen Bauhandwerken abzuschließen hat. (T2)

1 Ob 247/70OGH26.11.1970

Ähnlich

6 Ob 322/70OGH08.01.1971

Auch

5 Ob 219/71OGH22.09.1971

Beisatz: Das gilt aber nicht, wenn der Architekt nur zur Verfassung und zur Einreichung der Pläne bei der Baubehörde beauftragt wurde. Der Werkvertrag über die Verfassung der Pläne schließt noch nicht die Befugnis und die Bevollmächtigung in sich, im Namen und für Rechnung des Bestellers des Werkes einen Subunternehmer zu bestellen. (T3)

5 Ob 281/74OGH04.12.1974

Veröff: HS 9110

8 Ob 163/06pOGH18.04.2007

Vgl auch; Beisatz: Mit der Betrauung zur Erstellung eines Bebauungsplanes zur Bewirkung des Eintrittes einer aufschiebenden Bedingung, die in einem Kaufvertrag festgelegt wurde, ist aber nicht die Befugnis zur Abänderung des Vertrages in einem anderen Punkt (hier: der verkehrsmäßigen Erschließung des Kaufobjektes durch eine Zufahrtsstraße) verbunden. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Bevollmächtigung eines Bauingenieurs, welche nicht die „Verwaltung" des gesamten Bauvorhabens, sondern nur die Erstellung des Bebauungsplanes umfasste. (T5)

1 Ob 58/12dOGH22.06.2012

Auch

8 Ob 78/17dOGH28.09.2017

Auch; nur T2; Beisatz: Wird ein Architekt mit der gesamten Bauausführung beauftragt, liegt darin die Betrauung mit einer Verwaltung. Der Architekt ist damit als bevollmächtigt anzusehen, alle Rechtsgeschäfte zu schließen, die die Ausführung des Baus erfordern und die mit der anvertrauten Verwaltung gewöhnlich verbunden sind. (T6)<br/>Beisatz: Durch die Verwaltungsvollmacht sind jedoch weder außerordentliche Verwaltungsmaßnahmen, noch Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung, die aber nicht gewöhnlich mit der betreffenden Verwaltungsart verbunden sind, gedeckt. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19521203_OGH0002_0020OB00897_5200000_001

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