OGH 1Ob835/52 (RS0065636)

OGH1Ob835/525.11.1952

Rechtssatz

Wird nur die Rangordnung einer vollstreckbaren Forderung bestritten, so hat der Anmeldende und nicht der Bestreitende die Prüfungsklage zu erheben, auch wenn letzterer fälschlich vom Konkursgericht hiezu aufgefordert wurde.

Normen

KO §110 Abs1 und 3

1 Ob 835/52OGH05.11.1952

Veröff: SZ 25/290 = EvBl 1953/59 S 77

1 Ob 625/56OGH03.07.1957
1 Ob 24/57OGH11.09.1957
5 Ob 103/72OGH20.06.1972

Beisatz: Das gilt auch dann, wenn die Eigenschaft der angemeldeten Forderung als Konkursforderung bestritten ist. (T1); Veröff: EvBl 1972/350 S 663

8 Ob 164/02dOGH17.10.2002

Vgl; Beisatz: Die Feststellung der "Richtigkeit" von Unterhaltsforderungen von Minderjährigen als Konkursforderungen selbst hat entsprechend §110 Abs3KO so wie auch sonst die Bestimmung des Unterhaltes im Verfahren Außerstreitsachen zu erfolgen. Über die Rangordnung ist aber zufolge §110 Abs3 letzter Halbsatz vom Konkursgericht abzusprechen. Dies erfasst auch die Frage, ob überhaupt eine Konkursforderung vorliegt. (T2)

7 Ob 6/16gOGH16.03.2016

Dokumentnummer

JJR_19521105_OGH0002_0010OB00835_5200000_001

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