OGH 2Ob661/52 (RS0010577)

OGH2Ob661/5227.8.1952

Rechtssatz

Zur Auslegung des Begriffes "örtlich" oder "ortsüblich" im Sinne des § 364 Abs 2 ABGB. Der Betrieb von Buschenschenken in den Gebieten von Heiligenstadt (Nußdorf, Grinzing) ist ortsüblich. Die Bewohner dieser Stadtteile können sich daher nicht durch den im Buschenschankbetrieb entstehenden Lärm beschwert erachten, soweit dieser nicht das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreitet.

Normen

ABGB §364 Abs2 B2

2 Ob 661/52OGH27.08.1952

Veröff: SZ 25/221 = EvBl 1952/336 S 521

6 Ob 623/77OGH14.07.1977

Auch; nur: Zur Auslegung des Begriffes "örtlich" oder "ortsüblich" im Sinn des § 364 Abs 2 ABGB. (T1); Beisatz: Laaer Festtage am Laaer Burgplatz. (T2) Veröff: SZ 50/107 = MietSlg 29041

6 Ob 668/81OGH04.11.1981

nur T1; Beisatz: Hiebei ist insbesondere auf die Lage des beeinträchtigten Grundstückes zu jenem, von dem die Störung ausgeht, sowie auf die Verhältnisse in der unmittelbaren Umgebung beider Liegenschaften abzustellen. (T3) Veröff: SZ 54/158 = EvBl 1982/50 S 180 = MietSlg 33022

8 Ob 635/92OGH29.10.1992

nur T1; Beis wie T3; Veröff: SZ 65/145

8 Ob 372/97gOGH26.11.1997

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Daher sind übermäßige Immissionen zu dulden, weil sie die ortsübliche Nutzung des Grundstückes nicht beeinträchtigen, ebenso wie Immissionen, deren Maß das ortsübliche Maß nicht übersteigen, obwohl sie die ortsübliche Nutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen. (T4); Beisatz: Hier: Dicht verbautes, geschlossenes Siedlungsgebiet in der Wiener Innenstadt. (T5)

7 Ob 327/98hOGH08.09.1999

Vgl; Beisatz: Bei der Frage der Ortsüblichkeit ist insbesondere auf die Lage des beeinträchtigten Grundstückes zu jenem, von dem die Störung ausgeht, sowie auf die Verhältnisse der unmittelbaren Umgebung beider Liegenschaften abzustellen. (T6)

7 Ob 286/03iOGH14.01.2004

Vgl; Beisatz: Die Frage, ob eine Immission (noch) als ortsüblich zu beurteilen ist, ist nicht allein auf Grund rein empirischer Ergebnisse, sondern auch anhand normativer Wertungen zu prüfen; die Ortsüblichkeit ist somit auch ein wertungsabhängiger Rechtsbegriff. (T7); Beisatz: Die Beurteilung einer Immission als ortsüblich erfolgt auf der Grundlage eines Vergleichs der Benützung des störenden (nicht des betroffenen) Grundstücks mit anderen Grundstücken des betreffenden Gebietes. In der Regel hängt die Ortsüblichkeit von Immissionen in dem zu betrachtenden Raum davon ab, ob schon eine größere Anzahl von Grundstücken (hier Wohnungen) dieses Gebietes so genutzt wird, dass Einwirkungen von ihnen ausgehen, die den zu beurteilenden Immissionen entsprechen. (T8); Beisatz: Gefährdet die Einwirkung die Gesundheit davon betroffener Menschen ganz allgemein, so kann sie nicht als ortsüblich beurteilt werden (1 Ob 6/99k; vgl auch JBl 1989, 41). (T9)

2 Ob 194/08fOGH22.01.2009

Vgl; nur T1; Beis wie T9

4 Ob 9/10tOGH23.02.2010

Vgl; Beis wie T7

7 Ob 192/09zOGH17.03.2010

Vgl; Beis wie T6

8 Ob 128/09wOGH22.09.2010

Vgl auch; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Die „Ortsüblichkeit“ ist dabei nicht nur statisch zu verstehen, sondern auch mit Berücksichtigung des bereits angelegten Potentials einer Entwicklung. (T10); Veröff: SZ 2010/112

4 Ob 99/12fOGH12.06.2012

Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Hühner- und Hahnhaltung in dörflich-ländlichem Siedlungsgebiet. (T11)

2 Ob 166/14xOGH08.06.2015

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Selbst ausgehend von ortsüblichem Lärm im städtischen Ballungsgebiet durch Verkehr etc ist bei Wohnungslage in einem ruhigen Innenhof der von angrenzenden Proberäumen von den stundenlangen Proben diverser Heavy‑Metal- und Hardrockgruppen ausgehende Lärm nicht als ortsüblich anzusehen und gemessen an den sonstigen ortsüblichen Lärmimmissionen als besonders „lästig“ im Sinne der aufgezeigten Judikatur einzustufen. (T12)

6 Ob 60/20xOGH23.04.2020

Vgl; nur Beis wie T3; Beis wie T8

6 Ob 247/20xOGH18.02.2021

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T8

Dokumentnummer

JJR_19520827_OGH0002_0020OB00661_5200000_001

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