OGH 2Ob439/52 (RS0044884)

OGH2Ob439/521.8.1952

Rechtssatz

Während die Angabe des Kündigungstermines in der Aufkündigung als rechtsgeschäftliche Erklärung einer Korrektur durch das Gericht im Urteil nicht zugänglich ist, kann bei der Entscheidung über den in der Kündigung enthaltenen Räumungsantrag ein verfehlter Räumungstermin (wenn der Fehler in den Einwendungen gerügt wurde) berichtigt werden. Die im § 560 Z 2 ZPO erwähnte besondere Ortsgewohnheit kommt in erster Linie nur für den Räumungstermin in Betracht, während als Kündigungstermin das Ende der Zinsperiode anzunehmen oder doch als stillschweigend vereinbart anzusehen ist.

Normen

ZPO §560 Z2 B
ZPO §562 Abs1 B
ZPO §572

2 Ob 439/52OGH01.08.1952

Veröff: EvBl 1952/360 S 553 = JBl 1953,101

3 Ob 308/56OGH20.06.1956

nur: Während die Angabe des Kündigungstermines in der Aufkündigung als rechtsgeschäftliche Erklärung einer Korrektur durch das Gericht im Urteil nicht zugänglich ist, kann bei der Entscheidung über den in der Kündigung enthaltenen Räumungsantrag ein verfehlter Räumungstermin (wenn der Fehler in den Einwendungen gerügt wurde) berichtigt werden. (T1)

1 Ob 434/57OGH25.09.1957

nur T1

1 Ob 359/61OGH16.08.1961

nur T1

7 Ob 245/64OGH28.10.1964

nur: Angabe des Kündigungstermines in der Aufkündigung als rechtsgeschäftliche Erklärung einer Korrektur durch das Gericht im Urteil nicht zugänglich. (T2) Veröff: MietSlg 16668

5 Ob 341/65OGH20.01.1966

nur T1; Veröff: MietSlg 18690

6 Ob 320/70OGH08.01.1971

nur T2; Veröff: MietSlg 23680

1 Ob 575/82OGH05.05.1982

nur T1

8 Ob 647/93OGH20.01.1994

Auch; nur T1; Beisatz: Dies muß umsomehr in einem Fall gelten, in dem einem dem Tag nach richtig angegebenen Übergabstermin nur überflüssigerweise eine offenbar aus einem Formularienbuch übernommene Uhrzeit beigefügt wurde. (T3)

1 Ob 299/98xOGH19.01.1999

Auch; nur T1; Beisatz: Die gesonderte Angabe eines bestimmten Räumungstermins gemäß § 562 Abs 1 ZPO ist nicht notwendiger Inhalt einer gerichtlichen Aufkündigung. (T4)

6 Ob 9/02wOGH12.09.2002

nur T2

Dokumentnummer

JJR_19520801_OGH0002_0020OB00439_5200000_001