OGH 8Ob647/93

OGH8Ob647/9320.1.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Jelinek, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. J***** G***** und 2. F***** G*****, beide vertreten durch Dr.Werner Klement, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagten Parteien

1. E***** S*****, und 2. C***** S*****, beide vertreten durch Dr.Günther Millner, Rechtsanwalt in Graz, wegen Übergabsauftrages,infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Berufungsgerichtes vom 7. Oktober 1993, GZ 3 R 211/93-15, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes für ZRS Graz vom 22. April 1993, GZ 5 C 780/92k-11, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision der beklagten Parteien wird zurückgewiesen.

Die klagenden Parteien haben die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung

Die Kläger hatten mit den Beklagten einen bis 1.2.1993 zulässig befristeten Mietvertrag geschlossen. Mit dem am 23.12.1992 eingebrachten Übergabsauftrag beantragten sie die Übergabe des Bestandgegenstandes durch die Beklagten zum 1.12.1993, 12.00 Uhr mittags, und brachten zur Begründung vor, daß das Mietverhältnis zum 1.2.1993 ende, ohne daß es einer Aufkündigung bedürfe.

Die Beklagten beantragten in erster Linie die Zurückweisung des Übergabsauftrages, weil das Mietverhältnis laut Mietvertrag am 1.2.1993 enden sollte; ein Übergabszeitpunkt 12.00 Uhr mittags sei daher nicht vereinbart worden.

Das Erstgericht erkannte mit Urteil vom 22.4.1993 die Beklagten schuldig, das Mietobjekt binnen 14 Tagen zu räumen und den Klägern geräumt zu übergeben.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Zwar sei ein in einem Übergabsauftrag enthaltener unrichtiger Termin über Einwendung des Gegners wahrzunehmen; sein Vorliegen müsse zur Aufhebung des Auftrages führen; eine Verbesserung des Termins nach Erlassung des Übergabsauftrages sei weder durch die Parteien noch das Gericht zulässig. Dieses könne nur eine richtige Deutung des gewollten Termines vornehmen und offensichtliche Denk- oder Schreibfehler nachträglich berichtigen. Eine zusätzliche Benennung der Uhrzeit (12.00 Uhr) würde zwar genau genommen das Bestandverhältnis um 12 Stunden verkürzen. Dieser Beifügung komme jedoch keine rechtserhebliche Bedeutung zu, wenn der Termin dem Tag nach zutreffend bezeichnet sei. Die die Übergabe beantragende Partei habe nur den Tag zu bezeichnen, an welchem das Bestandverhältnis enden solle; es ergebe sich aus dem Gesetz, daß damit der Endtermin des Bestandverhältnisses erst mit dem Ablauf des Tages (also 24.00 Uhr) eintreten könne. Es sei nicht anzunehmen, daß die Kläger durch die Beifügung einer bestimmten Uhrzeit einen nicht dem Mietvertrag entsprechenden Endigungstermin gemeint hätten. Damit könne die Angabe der Uhrzeit als überflüssiger Zusatz angesehen werden, der in richtiger Deutung des gewollten Termines vom Gericht beseitigt werden könne, ohne daß dies eine Korrektur des Termines im eigentlichen Sinn bedeuten würde. Die gegenteilige Ansicht käme einem überspitzten Formalismus gleich. Die Revision an den Obersten Gerichtshof ließ das Berufungsgericht zu, weil zur Frage einer im Übergabsauftrag genannten Uhrzeit eine oberstgerichtliche Rechtsprechung fehle.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der beklagten Parteien, die sich im wesentlichen nur gegen die Ansicht der Unbeachtlichkeit der beigesetzten Uhrzeit richtet und die Abänderung im Sinne der Zurückweisung bzw Abweisung des Übergabsauftrages, hilfsweise die Aufhebung der Entscheidung beantragt, ist als unzulässig zurückzuweisen, weil - entgegen dem den Obersten Gerichtshof gemäß § 508 a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes - eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht vorliegt:

Als Räumungstermin gilt das Ende des letzten Tages des Bestandverhältnisses; es muß also außer dem Zeitpunkt, zu dem ein Bestandvertrag enden soll, nicht noch ein besonderer Räumungstermin angegeben werden. Auch ist nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung eine Richtigstellung eines unrichtig angegebenen Räumungstermins zulässig (SZ 15/134; EvBl 1952/360; 1960/283 ua; Fasching Komm IV 649 f und 685). Dies muß umsomehr in einem Fall wie dem vorliegenden gelten, in dem einem dem Tag nach richtig angegebenen Übergabstermin nur überflüssigerweise eine offenbar aus einem Formularienbuch übernommene Uhrzeit beigefügt wurde, zumal die Vorinstanzen unbekämpft festgestellt haben, daß die Kläger den Beklagten die vertraglich zugestandene Bestandzeit nicht verkürzen wollten. Die beigesetzte Uhrzeit gereicht den Beklagten auch nicht zum Nachteil, weil der vereinbarte Übergabszeitpunkt zur Zeit der Erlassung des Ersturteils schon verstrichen war, weshalb die Vorinstanzen die Beklagten gemäß § 573 ZPO verpflichteten, das Bestandobjekt binnen 14 Tagen zu übergeben (vgl Fasching, LB2 Rz 2153 aE).

Die weiteren Revisionsausführungen gehen nicht vom festgestellten Sachverhalt (vereinbartes Ende des Mietvertrages war der 1.2.1993) aus, sodaß hierauf nicht weiter einzugehen ist.

Die Kläger haben die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen, weil sie auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen haben.

Stichworte