OGH 2Ob398/52 (RS0057358)

OGH2Ob398/5219.6.1952

Rechtssatz

Durch die Heranziehung und Berücksichtigung verjährter und verziehener Eheverfehlungen kann sich der Grad des Verschuldens verschieben.

Normen

EheG §59 Abs2
EheG §60 Abs2

2 Ob 398/52OGH19.06.1952
7 Ob 719/88OGH15.12.1988

Auch; Beisatz: Verfristete Eheverfehlungen sind gegenüber nichtverfristeten grundsätzlich geringer zu bewerten. Je länger eine Eheverfehlung zurückliegt, desto weniger kann ihr bei der Verschuldensabwägung Bedeutung zukommen. (T1)

2 Ob 107/13vOGH30.07.2013

Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19520619_OGH0002_0020OB00398_5200000_001