OGH 2Ob193/52 (RS0023507)

OGH2Ob193/529.5.1952

Rechtssatz

Im Schadenersatzprozeß muß der Kläger seinen Schaden beweisen. Er muß also dann, wenn ihm zur Vorteilsausgleichung sein mittlerweiliger anderweitiger Verdienst (Provisionen) vom Schaden abgezogen werden soll, dartun, daß ein Teil dieses Erwerbes ihm als Spesen und Unkosten nicht zu Gute gekommen sind. Unterläßt er einen solchen Beweis, dann muß er sich alle erhaltenen Beträge (Provisionen) bei der Feststellung der Schadenshöhe anrechnen lassen.

Normen

ABGB §1295 Ia5
ABGB §1325 D7

2 Ob 193/52OGH09.05.1952

Veröff: SZ 25/132

2 Ob 590/86OGH28.10.1986

Auch; Veröff: MietSlg XXXVIII/45

2 Ob 235/14vOGH23.04.2015

Dokumentnummer

JJR_19520509_OGH0002_0020OB00193_5200000_001

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