Rechtssatz
Die Pfändung einer Forderung ohne Überweisung schließt eine Klage des Verpflichteten auf gerichtlichen Erlag nicht aus. Nach Überweisung der Forderung kann der Verpflichtete immer noch den über die einzutreibende Forderung hinausgehenden Teil der gepfändeten Forderung einklagen.
2 Ob 524/37 | OGH | 09.06.1937 |
Beisatz: Sobald jedoch die gepfändete Forderung dem betreibenden Gläubiger zur Einziehung überwiesen ist, ist der Verpflichtete nicht mehr berechtigt, zur Hereinbringung dieser Forderung Exekution zu führen. (T1) Veröff: SZ 19/191 |
3 Ob 30/52 | OGH | 23.01.1952 |
Beisatz: Der Drittschuldner kann sich gegen die Fortführung mittels Oppositionsklage zur Wehr setzen. (T2) |
3 Ob 630/54 | OGH | 09.12.1954 |
Beisatz: Weder er noch dessen Zessionare oder sonstige Rechtsnachfolger können die Forderung einklagen. (T3) Veröff: JBl 1955,309 |
8 Ob 275/64 | OGH | 17.11.1964 |
Ähnlich; Veröff: JBl 1965,591 |
5 Ob 313/66 | OGH | 20.10.1966 |
Vgl auch; Beisatz: Klagslegitimation des Verpflichteten nach § 110 KO bezüglich des nicht gepfändeten und nicht überwiesenen Teiles derForderung. (T4) Veröff: SZ 39/177 |
2 Ob 542/83 | OGH | 22.11.1983 |
nur: Die Pfändung einer Forderung ohne Überweisung schließt eine Klage des Verpflichteten auf gerichtlichen Erlag nicht aus. (T4)<br/>Bem: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen T-Nummer T4 auf T4a - Mai 2019 (T4a) |
7 Ob 278/99d | OGH | 26.07.2000 |
Auch; Beisatz: Soweit die gepfändete Forderung den betreibenden Gläubigern nur teilweise - nämlich bis zur allenfalls geringeren Höhe des jeweils betriebenen Anspruchs - überwiesen wurde, ist der Verpflichtete nicht gehindert, die vom Pfändungsband gleichfalls erfasste Restforderung geltend zu machen, er kann jedoch nur noch auf Gerichtserlag klagen. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19520116_OGH0002_0020OB00016_5200000_001
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