OGH 2Ob659/51 (RS0011442)

OGH2Ob659/517.11.1951

Rechtssatz

Hat der Schuldner entgegen der Weisung des Gläubigers an einen Dritten geleistet, dem an der Forderung ein Pfandrecht zusteht, so hat dies keine befreiende Wirkung. Mit Rücksicht auf das Pfandrecht kann jedoch nicht auf Zahlung, sondern nur auf Erlag verurteilt werden. Die Pfändung einer Forderung während der Anhängigkeit des Rechtsstreites ist der Veräußerung der in Streit verfangenen Sache gleichzustellen und hat zur Folge, daß statt auf Zahlung auf gerichtlichen Erlag zu erkennen ist.

Normen

ABGB §461
ABGB §1424
ABGB §1425 I
ZPO §234
ZPO §405 D IIIa2

2 Ob 659/51OGH07.11.1951

JBl 1952,444

5 Ob 250/70OGH11.11.1970

nur: Die Pfändung einer Forderung während der Anhängigkeit des Rechtsstreites ist der Veräußerung der in Streit verfangenen Sache<br/>gleichzustellen und hat zur Folge, daß statt auf Zahlung auf gerichtlichen Erlag zu erkennen ist. (T1)<br/>Veröff: JBl 1971,572

7 Ob 631/76OGH26.08.1976

nur T1

1 Ob 12/91OGH26.06.1991

nur T1

1 Ob 121/17aOGH21.03.2018

nur T1; Beisatz: Hier: Im Umfang des an den Überweisungsgläubiger überwiesenen Teilbetrags kann von Amts wegen statt auf Zahlung an die klagende Partei auf Erlag bei Gericht erkannt werden. (T2)

2 Ob 22/22gOGH16.03.2022

Vgl; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19511107_OGH0002_0020OB00659_5100000_001

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