OGH 3N22/51 (RS0049171)

OGH3N22/5111.10.1951

Rechtssatz

Die Handlungen, die ein für einen Kriegsvermißten bestellter Kurator vorgenommen hat, sind nicht deshalb unwirksam, weil der Kurand unter Zugrundelegung eines vor der Kuratorbestellung liegenden vermutlichen Todestages für tot erklärt wurde (gilt ausdrücklich nicht für Abwesende, die nicht verschollen waren; vgl 3 Ob 180/51 und 3 Ob 256/51).

Normen

ABGB §276 Ia1
ZPO §116 IV

3 N 22/51OGH11.10.1951

Veröff: SZ 24/272

2 Ob 326/57OGH03.07.1957
5 Ob 312/61OGH25.10.1961
7 Ob 99/62OGH04.07.1962
7 Ob 51/16zOGH06.07.2016

Auch; Beisatz: Grundsätzlich ist zwar Voraussetzung für die Bestellung eines Abwesenheitskurators, dass der Kurand lebt, ist dies aber nicht eruierbar, hat es, auch ohne Hinzutreten einer Gefahrenlage, keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Kuratorbestellung, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Kurand bereits vor der Bestellung verstorben ist, auch wenn er im Zeitpunkt der Bestellung bereits ein sehr hohes Alter hatte, es aber nicht auszuschließen ist, dass er dennoch am Leben ist. (T1); Veröff: SZ 2016/68

Dokumentnummer

JJR_19511011_OGH0002_00300N00022_5100000_001

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