OGH 1Ob577/51 (RS0004536)

OGH1Ob577/516.9.1951

Rechtssatz

Die im § 358 EO vorgeschriebene Vernehmung des Verpflichteten soll nicht diesem Gelegenheit geben, seine Einwendungen gegen den Anspruch vorzubringen, sondern sich nur auf die Frage der Durchführung der Exekution beschränken, weil die Exekutionsführung nach §§ 353 bis 357 EO unter Umständen gewisse Schwierigkeiten bietet.

Normen

EO §358

1 Ob 577/51OGH06.09.1951
3 Ob 27/61OGH01.03.1961
3 Ob 98/66OGH21.09.1966
3 Ob 106/03iOGH28.01.2004

nur: Die im § 358 EO vorgeschriebene Vernehmung des Verpflichteten soll nicht diesem Gelegenheit geben, seine Einwendungen gegen den Anspruch vorzubringen. (T1)

3 Ob 26/05bOGH27.07.2005

nur T1

3 Ob 30/05sOGH20.10.2005

Auch; nur T1; Beisatz: Der Verpflichtete kann dabei nicht geltend machen, er habe dem Exekutionstitel nicht zuwider gehandelt. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19510906_OGH0002_0010OB00577_5100000_001

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