OGH 2Ob724/50 (RS0001900)

OGH2Ob724/506.11.1950

Rechtssatz

Wird die Unzuständigkeit des Gerichtes, das die Exekution oder das Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung bereits eingeleitet hat, wahrgenommen, so hat dieses Gericht in jeder Lage des Verfahrens seine Unzuständigkeit auszusprechen und die Sache an das zuständige Gericht zu verweisen, doch bleiben die bereits vollzogenen Exekutionsakte oder Sicherungsmaßnahmen und die bereits in Rechtskraft erwachsenen Beschlüsse aufrecht.

Normen

EO §51
EO §382 Abs1 Z5
EO §387
JN §44 Abs3

2 Ob 724/50OGH06.11.1950
1 Ob 123/51OGH18.04.1951
4 Ob 163/52OGH25.11.1952

Veröff: SZ 25/309

8 Ob 340/65OGH16.11.1965

Beisatz: Es muss daher noch vor der Überweisung über das gegen die vom unzuständigen Gericht erlassene einstweilige Verfügung erhobene Rechtsmittel von dem bisher zuständigen Rekursgericht sachlich entschieden werden. (T1) Veröff: RZ 1966,102

8 Ob 29/67OGH07.02.1967
7 Ob 40/67OGH15.03.1967

Veröff: EvBl 1967/326 S 463

1 Ob 174/74OGH14.10.1974

Beis wie T1; Veröff: SZ 47/109

6 Ob 727/80OGH06.10.1980

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Und gegebenenfalls die Rechtssache zur Weiterführung an das zuständige Gericht überwiesen werden. (T2); Veröff: JBl 1982,593

5 Ob 595/81OGH05.05.1981

Auch; Beis wie T1; Veröff: MietSlg 33773

2 Ob 518/81OGH12.08.1981

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Veröff: MietSlg 33774

1 Ob 583/81OGH16.09.1981

Beis wie T1; Veröff: JBl 1983,652

4 Ob 530/95OGH25.04.1995

Vgl auch; Beis wie T1

2 Ob 330/97mOGH19.03.1998

Vgl auch; Beisatz: Die Unzuständigkeit des Gerichtes hat nicht die Nichtigkeit der Entscheidung zur Folge, sondern es ist über ein Rechtsmittel noch in der Sache zu entscheiden. (T3)

3 Ob 221/99tOGH28.10.1999

Auch; Beisatz: Die Aufhebung der Exekutionsbewilligung hat aber keinen Einfluss auf das im Exekutionstitel ausgesprochene Unterlassungsgebot, weshalb dem Verpflichteten weiterhin das von ihm zu unterlassende Verhalten - an der als im Fall der Aufhebung einer einstweiligen Verfügung - verboten bleibt. (T4)

8 Ob 240/99yOGH21.10.1999

Vgl auch; Veröff: SZ 72/159

1 Ob 159/02tOGH13.08.2002

Auch; Beisatz: Selbst die von einem unzuständigen (Erstgericht) Gericht erlassenen Sicherungsmaßnahmen sind nicht nichtig, sondern bleiben aufrecht, weil eine einstweilige Verfügung gewöhnlich den Zweck hat, einen bestimmten status quo bis zur Erwirkung eines vollstreckbaren Titels zu sichern und damit die Umsetzbarkeit des Richterspruchs in der wirtschaftlichen Realität zu gewährleisten. (T5)

9 Ob 11/03pOGH25.06.2003

Auch

17 Ob 22/07wOGH11.12.2007

Auch, Beis wie T1; Veröff: SZ 2007/197

Dokumentnummer

JJR_19501106_OGH0002_0020OB00724_5000000_001

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