Normen
ABGB §1309
2 Ob 685/50 | OGH | 25.10.1950 |
1 Ob 550/90 | OGH | 12.09.1990 |
1 Ob 275/01z | OGH | 27.11.2001 |
Beisatz: Hier hat nach den gegebenen Umständen ein Abtasten des mündigen Sohnes nach einer mitgeführten Waffe, ehe er die Wohnung verließ, nicht genügt, weil die Mutter geradezu zwingend damit rechnen musste, dass er die Waffe irgendwo versteckte, um sie nach dem Verlassen der elterlichen Wohnung an sich zu nehmen. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19501025_OGH0002_0020OB00685_5000000_001
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