OGH 2Ob347/50 (RS0080419)

OGH2Ob347/5020.10.1950

Rechtssatz

Auch das Unterlassen der Beseitigung einer unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers eingetretenen Gefahrenerhöhung ist "Vornahme" derselben im Sinne des § 23 Abs 1 VersVG. Auch bei der Kaskoversicherung darf ohne Einwilligung des Versicherers kein besonders gefährlicher Einstellungsort für das Fahrzeug gewählt werden.

Auto

 

Normen

VersVG §23 Abs1
VersVG §25 Abs1
VersVG §29

2 Ob 347/50OGH20.10.1950

Veröff: SZ 23/297 = JBl 1953,67 (Besprechung von Ehrenzweig) = VersSlg 21 = VersR 1951,107

7 Ob 11/79OGH21.06.1979

nur: Auch das Unterlassen der Beseitigung einer unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers eingetretenen Gefahrenerhöhung ist "Vornahme" derselben im Sinne des § 23 Abs 1 VersVG. (T1); Beisatz: Mit näherer Begründung. (T2) Veröff: SZ 52/97

7 Ob 54/83OGH08.03.1984

Auch; nur T1; Veröff: VersR 1985,74 = ZVR 1985/35 S 56

7 Ob 34/10sOGH05.05.2010

Auch; nur T1; Beisatz: Welche Handlungen dem Versicherungsnehmer zur Beseitigung der Gefahrerhöhung möglich und zumutbar sind und welche Kosten dafür in Kauf genommen werden müssen, kann nicht generell gesagt werden. Dies hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, welche Gefahrerhöhung unter welchen Umständen eingetreten ist, wie wahrscheinlich ein Schadenseintritt ist, mit welchem Schaden zu rechnen ist und welche Handlungsmöglichkeiten dem Versicherungsnehmer konkret zu Gebote standen. (T3); Beisatz: Bei Diebstahl eines Zweitschlüssels aus einem Geschäftslokal ist Schlossaustausch grundsätzlich zumutbar. (T4); Veröff: SZ 2010/50

7 Ob 214/17xOGH31.10.2018

Auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19501020_OGH0002_0020OB00347_5000000_001

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