OGH 1Ob561/50 (RS0041734)

OGH1Ob561/5013.10.1950

Rechtssatz

Das Erstgericht ist nur befugt, verspätete, nicht aber unzulässige Berufungen zurückweisen. Hingegen können Revisionen sowohl wegen Verspätung als auch wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen werden.

Normen

ZPO §464 I
ZPO §507 Abs1

1 Ob 561/50OGH13.10.1950
2 Ob 189/06tOGH21.09.2006

Auch; Beisatz: Jedenfalls unzulässige Revisionsrekurse sind jedoch in analoger Anwendung der ausdrücklichen Regelung für das Revisionsverfahren in § 507 Abs 1 ZPO vom Erstgericht, nimmt dieses seine diesbezügliche Kompetenz nicht wahr, devolvierend durch das Rekursgericht zurückzuweisen. (T1)

1 Ob 63/08hOGH20.06.2008

Auch; nur: Hingegen können Revisionen sowohl wegen Verspätung als auch wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen werden. (T2) Beisatz: Das Erstgericht hat nach dem klaren Gesetzeswortlaut gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässige Revisionen zurückzuweisen. (T3)

2 Ob 267/08sOGH17.12.2008

Vgl; nur: Vom Erstgericht können Revisionen wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen werden. (T4)<br/>Vgl Beis wie T1; Beisatz: Bei einer jedenfalls unzulässigen Revision nimmt der Oberste Gerichtshof als Rechtsmittelgericht „devolvierend" die Kompetenz des Erstgerichts wahr. (T5)

1 Ob 18/15aOGH03.03.2015

Auch; Beis wie T1

2 Ob 153/15mOGH21.10.2015

Auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19501013_OGH0002_0010OB00561_5000000_001

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