OGH 2Ob153/50 (RS0037053)

OGH2Ob153/5031.8.1950

Rechtssatz

Zur Frage der absoluten Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes.

Normen

AVG §68
ZPO §190 C2

2 Ob 153/50OGH31.08.1950
2 Ob 475/55OGH07.09.1955

Ähnlich

5 Ob 132/65OGH15.06.1965
1 Ob 17/71OGH28.01.1971

Beisatz: Zuständigkeitsüberschreitung der Wasserrechtsbehörde bezüglich Entschädigung für Fischereiberechtigte (§§ 38 Abs 1, 117 WRG 1959). (T1)

1 Ob 320/71OGH16.02.1972

Beisatz: Erteilung von Auflagen gemäß § 12, 105 WRG. (T2) Veröff: SZ 45/17

1 Ob 87/75OGH11.06.1975

Beisatz: Ein absolut nichtiger Verwaltungsakt läge dann vor, wenn er jeglicher gesetzlicher Grundlage entbehrte. (T3)

7 Ob 708/79OGH13.09.1979

Beis wie T3

3 Ob 532/83OGH25.01.1984

Vgl auch; Beisatz: Absolut nichtig ist ein Verwaltungsakt, wenn die Verwaltungsbehörde offenkundig unzuständig war oder ihren Wirkungskreis überschritt oder einen offenkundig und zweifellos unzulässigen Verwaltungsakt gesetzt hat. Dass ein Bescheid unvollständig oder sonst fehlerhaft ist, reicht für seine Nichtbeachtung durch die Gerichte, die keine inhaltliche Überprüfung vorzunehmen haben, nicht aus. (T4) Veröff: SZ 57/23

11 Os 195/85OGH28.01.1986

Gegenteilig; Beisatz: Der Begriff des absolut nichtigen Verwaltungsbescheides hat für die österreichische Rechtsordnung grundsätzlich keine Bedeutung, denn die bestehende Gesetzeslage ermöglicht - von Fällen, in denen anderes ausdrücklich bestimmt ist, abgesehen - nur die Vernichtung von Bescheiden, die an bestimmten, besonders schweren Mängeln leiden, durch ausdrückliche Nichtigerklärung. Solange eine solche Nichtigerklärung nicht stattfand, besteht der betreffende Bescheid mit allen Rechtsfolgen, die sich an ihm knüpfen, in voller Wirkung. (T5) Veröff: RZ 1986/33 S 93 = SSt 57/6

4 Ob 46/89OGH09.05.1989

Vgl auch; Beis wie T4

4 Ob 54/89OGH09.05.1989

Vgl auch; Beis wie T4

10 Ob 15/08sOGH17.03.2009

Auch; Beisatz: Ein absolut nichtiger, die Gerichte nicht bindender Verwaltungsakt liegt vor, wenn er jeglicher gesetzlicher Grundlage entbehrt, wenn die Verwaltungsbehörde bei ihrer Entscheidung offenkundig unzuständig war, ihren Wirkungsbereich überschritten hat oder einen (wegen Fehlens behördlicher Funktionen oder fehlender verwaltungsbehördlicher Kompetenz an sich) offenkundig und zweifellos unzulässigen Verwaltungsakt vorgenommen hat. (T6)

4 Ob 28/19zOGH13.06.2019

Beisatz: Solange eine solche Nichtigerklärung nicht stattfand, besteht der betreffende Bescheid mit allen Rechtsfolgen, die sich an ihm knüpfen, in voller Wirkung. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19500831_OGH0002_0020OB00153_5000000_001

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