OGH 2Ob277/50 (RS0007607)

OGH2Ob277/5022.4.1950

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 586 ABGB ist keine Beweisregel, sondern eine Formvorschrift; sie bildet einen zum rechtlichen Bestand der letztwilligen Erklärung erforderlichen Solennitätsakt. Von der eidlichen Bekräftigung des Testamentsinhaltes durch die drei Zeugen kann nur Umgang genommen werden, wenn der dritte Zeuge nicht vernommen werden kann (z.B. Tod, Geisteskrankheit oder Unbekanntheit des Aufenthaltes), nicht aber wenn er im Ausland (England) unter bekannter Adresse wohnt.

Normen

ABGB §586
AußStrG §66

2 Ob 277/50OGH22.04.1950

SZ 23/107 = EvBl 1950/315

2 Ob 672/50OGH11.10.1950

Ebenso; EvBl 1950/551 S 570

3 Ob 43/56OGH15.02.1956

nur: Von der eidlichen Bekräftigung des Testamentsinhaltes durch die drei Zeugen kann nur Umgang genommen werden, wenn der dritte Zeuge nicht vernommen werden kann (z.B. Tod, Geisteskrankheit oder Unbekanntheit des Aufenthaltes), nicht aber wenn er im Ausland (England) unter bekannter Adresse wohnt. (T1)

1 Ob 687/80OGH01.10.1980

nur: Die Bestimmung des § 586 ABGB ist keine Beweisregel, sondern eine Formvorschrift; sie bildet einen zum rechtlichen Bestand der letztwilligen Erklärung erforderlichen Solennitätsakt. (T2)

8 Ob 532/81OGH25.02.1982

nur T2

1 Ob 522/89OGH05.04.1989

nur T2; SZ 62/60

1 Ob 2221/96sOGH26.07.1996

Auch; nur T2

4 Ob 2256/96kOGH15.10.1996

nur T2

3 Ob 30/02mOGH27.02.2002

Auch; nur T2; Veröff: SZ 2002/31

9 Ob 5/07mOGH25.06.2007

nur T2

3 Ob 164/14kOGH19.11.2014

Auch; nur T2

Dokumentnummer

JJR_19500422_OGH0002_0020OB00277_5000000_001

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