2 Ob 254/50 | OGH | 22.04.1950 |
Veröff: SZ 23/106 |
2 Ob 337/50 | OGH | 31.05.1950 |
Beisatz: Abweichend, die Nichtigkeit des ohne Vorliegen eines Exekutionstitels gefaßten Exekutionsbewilligungsbeschlußes nicht aussprechend. (T1) |
1 Ob 733/53 | OGH | 23.09.1953 |
Beisatz: Hat sich jedoch das Bewilligungsgericht bereits anläßlich der Exekutionsbewilligung mit der Frage der Eignung des Titels beschäftigt und diese rechtskräftig bejaht, dann kann im weiteren Verfahren nicht mehr eine Nichtigkeit der Exekutionsführung mangels (geeigneten) Titels eingewendet oder von Amts wegen wahrgenommen werden. (T2) |
7 Ob 182/56 | OGH | 25.04.1956 |
Vgl auch; Beisatz: Mangelhaftigkeit des Titels kann dem Fehlen eines Titelsnicht gleichgehalten werden. (T3) |
1 Ob 457/55 | OGH | 24.08.1955 |
Beisatz: Wird die Exekution irrtümlich ohne Vorhandensein eines Exekutionstitels bewilligt, ist das Verfahren mangelhaft, aber nicht nichtig. (T4); Veröff: SZ 28/184 |
3 Ob 22/63 | OGH | 13.02.1963 |
Beisatz: In so einem Fall muß unterstellt werden, daß eine Rechtslage vorliegt, als ob ein Exekutionstitel bestünde. (T5); Veröff: RZ 1963/74 |
3 Ob 148/64 | OGH | 13.01.1965 |
Dokumentnummer
JJR_19500422_OGH0002_0020OB00254_5000000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)